BGH erklärt Umlagemechanismus der StromNEV für nichtig

Der Paragraph-19-Umlage der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) droht eine Rückabwicklung. Mit seinem Beschluss (EnVR 25/13) vom 12. April 2016 hat der Bundesgerichtshof BGH mehrere Teile des Paragraph 19, Absatz 2 StromNEV, für nichtig erklärt und darüber hinaus die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 14. Dezember 2011 mit Wirkung für alle Netzbetreiber aufgehoben. Die vom Beschluss betroffenen Teile des Paragraph 19, die nun nichtig sind, regeln den Umlagemechanismus, der festlegt, dass individuelle Netzentgelte durch eine bundesweite Umlage zwischen den Netzbetreibern ausgeglichen werden. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, stromintensiven Unternehmen, die mit einer konstanten oder atypischen Netznutzung zur Stabilität der Stromnetze beitragen, ein reduziertes, individuelles Entgelt anzubieten. Minderinnahmen werden zu einer bundesweiten Umlage aufgerechnet und ausgeglichen. Das verhindert, dass einzelne Netzregionen mit überdurchschnittlich vielen Industrieabnehmern einseitig belastet werden.
Die 2011 eingeführte Umlage erlaubt es auch, Unternehmen vollständig von den Netzentgelten zu befreien. Die Nichtigkeit dieser vollständigen Netzentgeltbefreiung hat der BGH zuvor bestätigt. Sie wurde bereits 2013 abgeschafft und durch reduzierte Entgelte ersetzt. Der Umlagemechanismus selbst wurde in der Neufassung der StromNEV beibehalten. Der BGH sieht die Umlage aber in einem direkten Zusammenhang mit der vollständigen Netzentgeltbefreiung, weil die Umlage erst eingeführt wurde, um Verwerfungen der vollständigen Befreiung auszugleichen. Deswegen hebt der BGH-Beschluss auch den Mechanismus selbst auf.
Aus dem Energiewirtschaftsgesetz lasse sich keine Ermächtigung zur Erhebung einer solchen Umlage ableiten, so die Richter in ihrer Begründung. Der netzstabilisierende Effekt, für den die stromintensiven Betriebe belohnt werden, möge im Interesse aller Nutzer des betroffenen Netzes liegen, daraus ergebe sich indes kein Interesse der Nutzer von anderen Netzen, das dem gesamtgesellschaftlichen Interesse an einem verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien vergleichbar wäre, heißt es in dem Beschluss weiter.
Durch diesen Beschluss droht Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern, Vertrieben und den verbrauchenden Unternehmen jetzt die Rückabwicklung der Umlage. Der Gesetzgeber hat aber die Möglichkeit nachträglich eine rechtssichere Regelung zu schaffen. Eine solche Regelung kann auch rückwirkend geltend sein, wie der BGH bereits 2012 entschieden hat.

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