Umfassende Änderungen für Energieaudits – EDL-G Novelle 2019 in Kraft getreten

Am 26.11.2019 ist das novellierte Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) in Kraft getreten und bringt grundlegende Änderungen für die Durchführung und Meldung von Energieaudits für betroffene Unternehmen mit sich.

Aktuell stehen bereits Wiederholungsaudits für viele deutsche Firmen an, daher haben wir für Sie die drei wichtigsten Neuerungen nachfolgend zusammengefasst.

1. Bagatellschwelle eingeführt

Eine wichtige Änderung des novellierten Gesetzes ist die Einführung einer Bagatellschwelle von 500.000 kWh pro Jahr über alle Energieträger hinweg. Für nach dem EDL-G verpflichtete Unternehmen mit einem Energieverbrauch unterhalb der Bagatellschwelle reicht somit eine einfache Vollzugsmeldung aus, um die Vorgaben zu erfüllen (Online-Energieauditerklärung). Das BAFA hat zudem eine Erklärungshilfe zum Online-Formular veröffentlicht (hier).

Die Meldung muss spätestens zwei Monate nach dem Termin erfolgen, zu dem das Unternehmen auditpflichtig gewesen wäre.

2. Online-Meldepflicht über durchgeführte Energieaudits

Unternehmen, welche nicht von der eingeführten Bagatellgrenze profitieren und damit weiterhin zur Durchführung eines Energieaudit verpflichtet sind, müssen künftig ebenfalls eine Online-Meldung im BAFA-Portal abgeben und verwenden hierzu das selbe elektronische Formular (Online-Energieauditerklärung). Diese Meldung muss spätestens zwei Monate nach Fertigstellung des Audits erfolgen und enthält unter anderem folgende Angaben:

  • Name des Energieauditors sowie des Unternehmens
  • Nach Energieträgern aufgeteilter Energieverbrauch und Energiekosten pro Jahr
  • Identifizierte und vorgeschlagene Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten
  • Angaben zur Anwendung des Multi-Site-Verfahrens
  • Interne und externe Kosten des Energieaudits

Die Online-Meldung kann ebenfalls durch den dazu bevollmächtigten Energieauditor abgegeben werden.

Zu beachten: Für diejenigen Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, ist die Pflicht bis zum 31. März 2020 zu erfüllen.

3. Neue Anforderungen für Energieauditoren

Um die Qualität der Energieaudits zu steigern, sind Energieauditoren zukünftig verpflichtet in regelmäßigen Abständen an Fortbildungen teilzunehmen. Dazu kommt, dass die Auditoren sich künftig beim BAFA registrieren müssen, um nachzuweisen, ob die Qualifikationsanforderungen erfüllt werden.

Fazit

Zusammenfassend führen die neuen Meldepflichten nach Fertigstellung des Energieaudits für Multi-Site-Unternehmen zu Mehraufwand, da jede juristische Einheit im Unternehmensverbund eine eigenständige Meldung über das Online-Formular des BAFA abgeben muss.

Sollten auch Sie und Ihr Unternehmen in der anstehenden Periode zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet sein, steht Ihnen die Tengelmann Energie gerne als Ansprechpartner zur Verfügung und berät Sie umfassend hinsichtlich der neuen Änderungen.

 

Links und Quellen:

BAFA-Merkblatt vom 26.11.2019

Novellierung EDL-G vom 26.11.2019

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