Am 23.02.2022 hat die Regierung ein milliardenschweres Entlastungspaket als Ausgleich für massiv gestiegene Energiepreise beschlossen. Geplant ist die vorzeitige Abschaffung der EEG-Umlage ab Juli 2022. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat eine Formulierungshilfe für die Bundestagsfraktionen erarbeitet (Stand: 28.02.2022). Es handelt sich um den Entwurf eines Gesetzes zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage (EEG-Entlastungsgesetz) und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher.
Zudem um das sogenannte Osterpaket mit dem das EEG novelliert (EEG 2023) und die Erhebung energiewirtschaftlicher Umlagen in einem neu gestalteten Energie-Umlagen-Gesetz („EnUG“) vereinheitlicht und entbürokratisiert werden soll.
Was ist die EEG-Umlage?
Die Umlage nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) finanziert den Ausbau von Ökostrom-Anlagen. So soll die Umstellung auf erneuerbare Energien und die Energiewende vorangetrieben werden. Bisher beträgt die EEG-Umlage 3,72 Cent pro Kilowattstunde. Bereits zu Jahresbeginn wurde diese mit Hilfe von Zuschüssen aus dem Bundeshaushalt gesenkt.
Warum gibt es die EEG-Umlage?
Über die EEG-Umlage wird die Differenz zwischen der garantierten Vergütung für die Erzeuger von Ökostrom und den an der Strombörse erzielten Erlösen ausgeglichen. Diese Differenz wird dann auf alle Stromverbraucher verteilt. Die EEG-Umlage ist fester Bestandteil der Rechnung aller Stromkunden. Ausnahmen gelten nur für stromverbrauchsintensive Industriezweige.
Abschaffung der EEG-Umlage in zwei Schritten
Mit dem EEG-Entlastungsgesetz soll die EEG-Umlage vorzeitig mit Wirkung zum 01.07.2022 und befristet bis zum 31.12.2022 auf null gesetzt werden. Dies ist der erste Schritt zur vollständigen Haushaltsfinanzierung des EEG.
In einem zweiten Schritt soll die dauerhafte Haushaltsfinanzierung durch das bevorstehende Osterpaket (EEG 2023 und EnUG) erfolgen. Geplant ist, dass das Paket am 01.01.2023 in Kraft tritt und somit die EEG-Umlage ab diesem Zeitpunkt abgeschafft wird. Grundzüge bleiben allerdings bestehen, so dass bei nicht ausreichenden Haushaltsmitteln, die Umlage schnell wieder eingeführt werden kann. Dies sei jedoch sehr unwahrscheinlich.
Entbürokratisierung des Eigenverbrauchs
Neben der EEG-Umlage gibt es noch weitere Umlagen, die in ein neues Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) überführt werden sollen. Dieses Gesetz beinhaltet neben dem Wegfall der EEG-Umlage auch die Vereinheitlichung der Wälzung der KWK-Umlage sowie der Offshore-Netzumlage und die Novellierung der Stromkennzeichnung und Vereinfachung von Herkunftsnachweisen bei gekoppelter Lieferung.
Die KWK- sowie die Offshore-Umlage sollen zukünftig nur noch bei der Entnahme von Strom aus dem öffentlichen Netz erhoben werden. Damit entfallen die Umlagen auf Eigenverbräuche (Eigenversorgung) und Direktbelieferungen hinter dem Netzverknüpfungspunkt. Auch Wärmepumpen sollen von den Umlagen ausgenommen werden.
Auch Drittstrommengen sind nach dem 01.01.2023 nicht mehr abzugrenzen, es sei denn eine Umlagenprivilegierung innerhalb der Kundenanlage liegt vor.
Messkonzepte müssen ab 2023 nicht mehr vorgehalten werden
Umlagepflichtige Strommengen mussten bislang mit einem Messkonzept eindeutig voneinander abgegrenzt werden. Ausnahmen im EEG waren nur bei einem unvertretbaren Aufwand oder bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit erlaubt. Messkonzepte müssen grundsätzlich nach 2023 nicht mehr vorgehalten werden. Ein geeichter Zähler am Netzverknüpfungspunkt reicht aus, es bedarf keiner Unterzähler mehr.
Aber nicht vergessen: für das Jahr 2022, also bis zum 31.12.2022, gilt die Pflicht für ein Messkonzept aber noch.
Zeitplan der Gesetzgebungsverfahren
Damit die Entlastung pünktlich zum 01.07.2022 erfolgen kann, hat die Bundesregierung den entsprechenden Gesetzentwurf dem Bundestag Anfang März als sogenannte Formulierungshilfe zugeleitet. Am 28.04.2022 hat der Bundestag das „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letzverbraucher“ beschlossen. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich.
Ab Januar 2023 wir die EEG-Umlage dann auf Dauer abgeschafft. Dies hat die Bundesregierung mit der großen EEG-Novelle am 06.04.2022 mit dem sogenannten „Osterpaket“ bereits beschlossen.
Stromlieferanten müssen den Wegfall der EEG-Umlage an Stromkunden weitergeben
Damit die Umlagenabsenkung auch zu spürbaren Entlastungen der Letzverbraucher führt, enthält das Gesetz Regelungen zur Weitergabe der Absenkung an die Verbraucher. Stromlieferanten werden in den jeweiligen Vertragsverhältnissen zu einer entsprechenden Absenkung der Preise zum 01.07.2022 verpflichtet.
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