Das Bundeskabinett hat am 24. Juni 2026 den Regierungsentwurf zur Novellierung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) beschlossen. Ziel der Novelle ist es, die deutschen Energieeffizienzanforderungen auf die Vorgaben der europäischen Energieeffizienzrichtlinie (EED) zurückzuführen – also genau auf das Maß, das EU-rechtlich tatsächlich verlangt wird, nicht mehr und nicht weniger.
Auf diesen Schritt haben viele Unternehmen lange gewartet: Weniger Bürokratie, klarere Schwellenwerte und spürbare Entlastungen bei den Pflichten rund um Energiemanagementsysteme und Umsetzungspläne.
Was hat das Bundeskabinett zur Energieeffizienzrichtlinie beschlossen?
Mit dem Kabinettsbeschluss wird aus dem bisherigen Referentenentwurf ein sogenannter Regierungsentwurf, der offizielle Gesetzentwurf der Bundesregierung. Das ist ein wichtiger Fortschritt im Gesetzgebungsverfahren, aber noch nicht das Ende: Der Entwurf muss jetzt noch den Bundestag und den Bundesrat durchlaufen. Erst danach kann das Gesetz verkündet werden und in Kraft treten.
Für Unternehmen heißt das: Die im Folgenden beschriebenen Änderungen sind der aktuelle Stand der Dinge, aber noch nicht endgültig beschlossene Rechtslage. Bis zum Inkrafttreten gilt weiterhin das bestehende EnEfG.
Warum orientiert sich das EnEfG jetzt stärker an der Energieeffizienzrichtlinie?
Als Deutschland das EnEfG 2023 einführte, gingen die nationalen Vorgaben an mehreren Stellen über das hinaus, was die EU-Energieeffizienzrichtlinie tatsächlich fordert. Diese zusätzliche nationale Verschärfung wird in der Fachsprache „Gold-Plating“ genannt. Gemeint ist eine Übererfüllung von EU-Recht, die zusätzlichen bürokratischen Aufwand verursacht, ohne dass sie europarechtlich vorgeschrieben wäre.
Mit § 4 EnEfG wird dieses Ambitionsniveau bei der Einsparung von Endenergie nun auf das Mindestmaß der Energieeffizienzrichtlinie zurückgeführt. Die EU-Vorgaben bleiben also verbindlich, aber Deutschland verzichtet auf freiwillige Verschärfungen darüber hinaus.
Was bedeutet der neu verankerte Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“?
Mit § 5 EnEfG wird der aus dem EU-Recht stammende Grundsatz „Efficiency First“, auf Deutsch „Energieeffizienz an erster Stelle“, ausdrücklich im Gesetz verankert. Der Grundsatz besagt im Kern, dass Energieeffizienzlösungen bei energiepolitisch relevanten Entscheidungen von Anfang an mitgedacht werden sollen, statt sie erst nachträglich zu berücksichtigen.
Ab welchem Energieverbrauch verlangt die Energieeffizienzrichtlinie noch ein Energiemanagementsystem?
Mit der Reform der Managementsysteme in § 8 EnEfG greift die Pflicht zur Einrichtung eines zertifizierten Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS beziehungsweise künftig auch nach ISO 14001 künftig erst ab einem deutlich höheren Schwellenwert.
Statt wie bisher bereits ab einem durchschnittlichen jährlichen Endenergieverbrauch von 7,5 GWh zu greifen, liegt die neue Grenze künftig bei 23,6 GWh beziehungsweise 85 Terajoule (TJ), der Einheit, in der auch die EU-Energieeffizienzrichtlinie rechnet.
Zusätzlich wird die bislang bereits im BAFA-Merkblatt enthaltene Vorgabe nun ausdrücklich im Gesetz verankert: Ein eingerichtetes Energie- oder Umweltmanagementsystem muss mindestens 90 Prozent des Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens erfassen. Unternehmen, die bislang knapp über der bisherigen Schwelle lagen, sollten daher prüfen, ob die Pflicht für sie künftig überhaupt noch besteht.
Unternehmen, die auch künftig unter die Pflicht zum Energiemanagementsystem fallen oder freiwillig ihre Energieeffizienz verbessern möchten, profitieren von einer strukturierten Einführung nach ISO 50001. Ein Energiemanagementsystem schafft Transparenz über Energieverbräuche, deckt Einsparpotenziale auf und unterstützt dabei, gesetzliche Anforderungen zuverlässig zu erfüllen. Weitere Informationen und Unterstützung zur Einführung eines Energiemanagementsystems finden Sie hier.
Was ändert sich bei den Umsetzungsplänen für Energiesparmaßnahmen?
Auch bei den Umsetzungsplänen nach § 9 EnEfG, also den Plänen, in denen Unternehmen wirtschaftliche Endenergieeinsparmaßnahmen dokumentieren – werden die Vorgaben auf das EU-Mindestmaß zurückgeführt. Zwei Punkte sind hier besonders relevant:
- Die bisherige Pflicht zur externen Bestätigung der Umsetzungspläne durch Gutachter beziehungsweise im Rahmen eines Audits entfällt.
- Unternehmen, die bereits ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingerichtet haben oder gerade dabei sind, eines einzurichten, sind von der Pflicht zur Erstellung von Umsetzungsplänen künftig ganz ausgenommen.
Beides reduziert den administrativen Aufwand spürbar, ohne die eigentliche Zielsetzung, wirtschaftliche Einsparmaßnahmen zu identifizieren und umzusetzen, aufzugeben.
Müssen Unternehmen weiterhin ihre Abwärme nutzen?
Nein, zumindest nicht mehr verpflichtend in der bisherigen Form. Die bisherige Pflicht zur Vermeidung und Nutzung von Abwärme nach § 16 EnEfG wird durch eine Kosten-Nutzen-Analyse ersetzt. Das bedeutet: Unternehmen müssen künftig prüfen, ob konkrete Abwärme-Maßnahmen wirtschaftlich umsetzbar sind. Eine generelle Pflicht zur tatsächlichen Nutzung entfällt.
Das ist ein deutlicher Unterschied: Statt einer pauschalen Handlungspflicht steht jetzt eine Wirtschaftlichkeitsprüfung im Mittelpunkt. Nur wenn sich eine Maßnahme rechnet, muss sie auch umgesetzt werden.
Wie wird die Einhaltung der neuen Pflichten kontrolliert?
Mit § 18 EnEfG erhält das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), die Behörde, die schon heute für die Kontrolle von Energieaudits und Energiemanagementsystemen zuständig ist, erweiterte Befugnisse für Stichprobenkontrollen. Das zeigt: Weniger Bürokratie bei der Erstellung der Nachweise bedeutet nicht automatisch weniger Kontrolle. Wer verpflichtet ist, sollte seine Nachweise weiterhin sauber dokumentieren.
Was bedeutet die Novelle für den Handel und unsere Kunden?
Aus Handelssicht, also aus der Perspektive vieler unserer Kunden mit mehreren Standorten, sind die vorgesehenen Änderungen sehr zu begrüßen. Weniger Unternehmen müssen künftig ein vollständiges Energiemanagementsystem einrichten, die Umsetzungspläne werden schlanker und auch bei der Abwärme wird von starren Pflichten auf eine wirtschaftliche Prüfung umgestellt. In der Summe bedeutet das: mehr Ressourcen für Maßnahmen, die tatsächlich Energiekosten senken, statt für reine Nachweisführung.
Wichtig bleibt dabei: Es handelt sich weiterhin um einen Gesetzentwurf. Bis Bundestag und Bundesrat final entschieden haben, gilt die heutige Rechtslage. Wir empfehlen, die eigene Verbrauchssituation trotzdem schon jetzt einzuordnen, um bei Inkrafttreten der Novelle vorbereitet zu sein.

Vincent Freigang
Die Novelle bringt das Energieeffizienzgesetz wieder näher an die europäischen Vorgaben heran. Für viele Unternehmen bedeutet das vor allem mehr Klarheit und weniger Verwaltungsaufwand. Gleichzeitig bleibt Energieeffizienz ein wirtschaftlich wichtiger Hebel. Nicht weil das Gesetz es verlangt, sondern weil ein systematischer Umgang mit Energieverbrauch dauerhaft Kosten senken und die Wettbewerbsfähigkeit stärken kann.





