EEG-Novelle 2021

EEG-Novelle 2021 – Was Sie wissen müssen!

Die Bundesregierung hat die von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vorgelegte Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG-Novelle 2021) im Rahmen ihrer Kabinettsitzung verabschiedet. Neben der Novelle des EEG 2021 wurde ebenfalls der neue Entwurf des Bundesbedarfsplangesetzes verabschiedet. Es beinhaltet Regelungen zum Ausbau der Stromnetze. Diese Gesetzesentwürfe stehen in einer engen Verbindungen zueinander und wurden daher gemeinsam angepasst und verabschiedet.

Im nächsten Schritt wird die Gesetzesnovelle nun in den parlamentarischen Prozess eingebracht. Das Ziel ist, das Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahr abzuschließen.

Übergeordnetes Ziel der EEG-Novelle 2021 ist der Klimaschutz, welcher unter anderem durch den vermehrten Ausbau von erneuerbaren Energien erreicht werden soll. Der Anteil der erneuerbaren Energien soll bis zum Jahr 2030 bei 65 Prozent liegen. Außerdem ist im Gesetzesentwurf erstmals das langfristige Ziel der Treibhausgasneutralität des in Deutschland erzeugten und verbrauchten Stroms bis zum Jahr 2050 verankert. So äußerte sich Bundeswirtschaftsminister Altmaier zuversichtlich: „Die EEG-Novelle 2021 setzt ein klares Zukunftssignal für mehr Klimaschutz und mehr erneuerbare Energien.“

Das EEG 2021 beinhaltet im Kern folgende Reglungen:

  1. Im EEG wird ein neues Langfristziel Treibhausgasneutralität vor 2050 des in Deutschland erzeugten und verbrauchten Stroms gesetzlich verankert.

 

  1. Ambitionierte Erneuerbaren Ausbaupfade bis 2030 werden gesetzlich verankert, um das 65 Prozent Erneuerbaren Ziel bis 2030 zu erreichen: So werden zur Umsetzung der Beschlüsse des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung jährliche Ausschreibungsmengen für Wind an Land zwischen 2,9 und 5,8 GW, für Photovoltaik zwischen 1,9 bis 2,0 GW und für Biomasse in Höhe von 500 MW festgelegt. Hinzukommen Photovoltaik- und Biomasse-Anlagen in der Festvergütung. Die installierte Leistung bei Wind an Land erhöht sich damit von heute 54 GW auf 65 GW im Jahre 2026 und 71 GW im Jahre 2030. Die installierte Leistung von Photovoltaik erhöht sich von heute 52 GW auf 83 GW im Jahre 2026 und 100 GW im Jahre 2030. Sofern die Europäische Union im Rahmen der Umsetzung des Green Deal konkrete neue Ausbauziele für erneuerbare Energien beschließt, ist auch das EEG entsprechend anzupassen.

 

  1. Verbesserung der Akzeptanz für weiteren Erneuerbaren-Ausbau: Kommunen können künftig finanziell am Ausbau der Windenergie beteiligt werden. Ebenso werden die Anreize für Mieterstrom und die Rahmenbedingungen für Eigenstromerzeugung verbessert.

 

  1. Erhöhung von Kosteneffizienz und Innovationskraft: Vorgesehen ist eine Reduzierung der Förderkosten für Erneuerbare Energien durch verschiedene Einzelmaßnahmen (unter anderem Anpassung der Höchstwerte in Ausschreibungen, Erweiterung der Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen). Zusätzlich wird ein neues Ausschreibungssegment für große PV Dachanlagen geschaffen und die Verlängerung und Aufstockung der Innovationsausschreibungen setzen starke Impulse für Innovationen.

 

  1. Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der stromkostenintensiven Industrie: Durch Anpassungen bei der Besonderen Ausgleichsregelung erhält die stromkostenintensive Industrie mehr Planungssicherheit bei zukünftigen EEG-Entlastungen.

 

  1. Integration erneuerbarer Energien in das Stromsystem: Es werden verbesserte Anreize für neue Anlagentechnik, und bessere Steuerbarkeit der Anlagen (Smart-Meter-Gateway) gesetzt. Durch eine „Südquote“ für Wind an Land und Biomasse kommt es zu einer besseren Abstimmung zwischen Erneuerbaren-Ausbau und Netzausbau.

 

  1. Vorantreiben der Sektorkopplung: Für Seeschiffe soll es die Möglichkeit geben, sich in den Seehäfen kostengünstig mit Landstrom zu versorgen, statt Dieselgeneratoren einzusetzen. Der Regierungsentwurf enthält außerdem die Zusage, dass im weiteren Verfahren noch eine Regelung zur Befreiung grünen Wasserstoffs von der EEG-Umlage vorgelegt wird. Dies bedeutet die Umsetzung eines zentralen Elementes der nationalen Wasserstoffstrategie.

 

  1. Der Weg in die „Post-Förderung-Ära“ wird vorbereitet: Ausgeförderte Anlagen erhalten übergangsweise die Möglichkeit, den Strom weiter über den Netzbetreiber vermarkten zu können und den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten zu erhalten. Die Vermarktungskosten reduzieren sich, wenn die Anlagen mit intelligenter Messtechnik ausgestattet werden.

 

Das Bundesbedarfsplangesetz beinhaltet im Kern folgende Regelungen:

 

  1. Zentrale Netzausbauvorhaben werden benannt und aktualisiert: Die Liste der Netzausbauvorhaben, für die ein vordringlicher Bedarf besteht, wird aktualisiert. Grundlage ist der Netzentwicklungsplan 2019-2030. Er berücksichtigt erstmals das in dieser Legislaturperiode erhöhte Ziel der Bundesregierung, im Jahr 2030 einen Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch von 65 Prozent zu erreichen. Zugleich wird der Vorschlag zur Lösung der Netzprobleme im Dreiländereck Bayern, Hessen und Thüringen umgesetzt, auf den sich Bundesminister Altmaier sowie die Energieminister der betroffenen Länder im Juni des vergangenen Jahres verständigt hatten.

 

  1. Effiziente Planungs- und Genehmigungsverfahren: Überdies gibt es einige gesetzliche Anpassungen, um eine zügige Durchführung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für Netzausbauvorhaben zu fördern (unter anderem Straffung von Anhörungen im sogenannten Nachbeteiligungsverfahren).

Links und Quellen:

https://www.bmwi.de

https://www.tengelmann-energie.com

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