Hintergrund der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie:
Zur langfristigen und nachhaltigen Erhöhung der Effizienz von Energiesystemen im Gebäudesektor wurde am 18. Mai 2018 im Rahmen des Paketes „Saubere Energie für alle“ die EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie vom europäischen Parlament verabschiedet. In der neuen Fassung stechen besonders Änderungen heraus, die sich auf die verpflichtende Installation von Ladestationen für Elektromobilität an Nichtwohngebäuden und Wohngebäuden beziehen.
Damit der Markthochlauf der Elektrofahrzeuge gelingt, benötigt es einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur. Durch die neuen Regelungen der EU-Gebäudeeffizienzlinie soll das Potenzial des Gebäudesektors in Bezug auf die Bereitstellung von Ladeinfrastruktur verpflichtend ausgeschöpft werden.
Die neuen Regelungen der Richtlinie betreffen insbesondere:
- Neue Nichtwohngebäude die über einen Parkplatz mit mehr als 10 Stellplätzen verfügen, müssen die Errichtung von mindestens einem Ladepunkt gewährleisten sowie die Leitungsinfrastruktur für mindestens 5 Stellplätze legen.
- Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen müssen ab 2025 eine noch zu bestimmende Mindestanzahl von Ladepunkten sicherstellen.
- Neue und umfassend renovierte Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen müssen für jede Parkmöglichkeit Leitungsinfrastruktur sicherstellen.
Die Umsetzung der Verpflichtungen muss bis zum 10. März 2020 in Nationalrecht erfolgen. Derzeit diskutiert die Bundesregierung umfassend, die Vorgaben für den Ausbau der Ladeinfrastruktur im Rahmen eines neuen Bundesgesetzes zu realisieren. Jedoch scheiterte das Vorhaben bisher an der konkreten Umsetzung und es bleibt abzuwarten, wie die EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie final auf nationales Recht angewandt wird.
Wenn Sie Fragen zur EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie und der damit verbundenen verpflichtenden Ladeinfrastrukturbereitstellung für Ihre Standorte haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie bei der Umsetzung von Ladesäulen und Konzepten zur E-Mobilität.