Verbrauchern steht die gesetzliche Informationsfrist von 3 Monaten zu
Vor Kurzem wurde in einschlägiger Branchenliteratur ein Fall bekannt, der den vom Smart Meter Rollout betroffenen Kunden sensibilisieren sollte. Das Landgericht Dortmund hat nun das Vorgehen eines Verteilnetzbetreibers (ergo grundzuständiger Messstellenbetreiber) als eine „nicht unerhebliche Überrumpelung“ gewertet. So hat dieser Messstellenbetreiber seine Kunden über einen bevorstehenden Zählerwechsel nicht fristgerecht informiert. In diesem Fall ging die Verbraucherzentrale NRW juristisch gegen den Verteilnetzbetreiber Westnetz vor und beruft sich dabei auf die gesetzlich festgelegte Informationsfrist gemäß Messstellenbetriebsgesetz.
Rechtskräftig ist das Urteil des Landgerichts Dortmund aber noch nicht – der Verbraucherschutz verkündete, dass in diesem Sachverhalt Berufung eingelegt wurde.
Im konkreten Sachverhalt hat Westnetz die entsprechenden Verbraucher lediglich 2 Wochen vor dem anstehenden Zählerwechsel informiert, statt die gesetzliche Informationsfrist von mindestens 3 Monaten einzuhalten. Das Messstellenbetriebsgesetz schreibt den flächendeckenden Rollout moderner Messeinrichtungen sowie die damit einhergehende festgelegte Informationsfrist von mindestens 3 Monaten vor, welche sich vom ersten Informationsschreiben des Verteilnetzbetreibers bis hin zum endgültigen Zählertausch und Einbautermin erstreckt.
Hintergrund der dreimonatigen Informationsfrist soll die Stärkung des Wettbewerbs jeder einzelnen Messstelle bzw. Messeinrichtung sein. Hiermit soll es Kunden zukünftig also möglich sein, einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber für den Einbau eines neuen Zählers zu beauftragen, bevor der grundzuständige Messstellenbetreiber tätig werden kann. Grundlage hierfür ist dementsprechend das Messstellenbetriebsgesetz aus dem Jahre 2008 und die daraus resultierende Liberalisierung des Messwesens wie auch der geregelte Betrieb der modernen Messeinrichtungen.
Entgegen entsprechender Intentionen des Gesetztes ist die Verbraucherzentrale NRW der Auffassung, dass die grundzuständigen Betreiber mit verkürzten Informationsfristen und kurzfristig angesetzten Terminen des Zählerwechsels beabsichtigen, entsprechende Marktchancen und Wettbewerbsanteile zu realisieren. Dafür spricht ebenso die Aussage des Dortmunder Landgerichts, dass betroffene Kunden sich in einem zu vertretenden Zeitraum vermutlich nicht über mögliche Alternativen erkundigen konnten und aufgrund der knappen Terminfestlegung den Zählerwechsel zum angekündigten Termin akzeptieren.
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Quellen: