KWKG 2016 – Neue Meldepflicht bei Inanspruchnahme von Vergünstigungen

Am 01.01.2016 wurde das neue KWK-Gesetz 2016 (KWKG) verabschiedet. Zusammengefasst beinhaltet es eine deutliche Steigerung des bisherigen KWKG-Aufschlages (Tengelmann Energie berichtete) für alle Endabnehmer. Die Novellierung bringt darüber hinaus weitere wichtige Änderungen mit sich.
Für Letztverbraucher der Gruppen B und C mit einem jährlichen Stromverbrauch über 1 GWh pro Abnahmestelle enthält das KWKG 2016 Vergünstigungen, die jedoch nur im Zusammenhang mit der neu eingeführten Meldepflicht bis zum 31. März des Folgejahres beansprucht werden können.
In der bisherigen Regelung des Gesetzes wurden Unternehmen mit Stromverbräuchen über 1 GWh automatisch in die Kategorie niedrigerer KWK-Aufschläge eingeteilt und konnten von vergünstigten Entgelten profitieren. Dies ist mit dem novellierten KWK-Gesetz nicht mehr der Fall.
§ 26 Absatz 2 KWKG fordert nun eine selbstständige Meldung über die aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strommengen der Letztverbrauchergruppen B und C. Diese Gruppen sollten daher nach Ablauf des Jahres 2016 den selbstgenutzten Stromverbrauch an den zuständigen Netzbetreiber spätestens bis zum 31. März 2017 melden, um erstmalig den vergünstigen KWKG-Aufschlag (Letztverbrauchergruppe B =  0,04 ct/kWh) rückwirkend gutgeschrieben zu bekommen. Für eine frühzeitige Entlastung bieten viele Netzbetreiber Ihren Kunden auch eine unterjährige Meldung an.
Letztverbraucher ist demnach „jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht“. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Letztverbraucher den Strom entgeltlich oder unentgeltlich erhält, sondern entscheidend ist wer diesen verbraucht. Bei einer Filiale mit einem Untermieter (eigener Rechtsträger) ist der Untermieter ebenfalls Letztverbraucher des an ihn weitergeleiteten und selbstgenutzten Stroms. Bei der Meldung an den Netzbetreiber sind daher Dritte Parteien gesondert aufzuführen und aus der eigenen Verbrauchsmeldung herauszurechnen, denn jeder Letztverbraucher wird bei der Einstufung in die Letztverbrauchergruppen nunmehr gesondert betrachtet.
Sollte keine eigenständige und fristgerechte Meldung an den zuständigen Netzbetreiber eingereicht werden, besteht kein Anspruch auf den vergünstigten KWKG-Aufschlag. In diesem Fall muss der höhere Umlagesatz der Letztverbrauchergruppe A (0,445 ct/kWh) auch für den Stromverbrauch von über 1 GWh angesetzt werden. Somit ergäbe sich bei Nicht-Meldung für das Unternehmen eine entgangene Vergünstigung von 4.050 € für jede weitere Gigawattstunde oberhalb der 1 GWh-Grenze. Experten gehen aktuell auch davon aus, dass die Meldepflicht analog ebenfalls auf den Offshore-Aufschlag sowie die §19-Umlage ausgeweitet wird.
Tengelmann Energie empfiehlt allen Kunden mit Stromverbräuchen größer 1 GWh pro Abnahmestelle, sich frühzeitig Gedanken über eine mögliche Verteilung des Verbrauches am jeweiligen Standort zu machen und die erste Meldungsfrist bis zum 31. März 2017 einzuhalten. Gerne steht Ihnen Tengelmann Energie für Rückfragen zur Umsetzung zur Verfügung.
AUTOR

Vincent Freigang ist Key-Account-Manager im Vertrieb bei der Tengelmann Energie GmbH. Als studierter Wirtschaftsingenieur mit dem Schwerpunkt Energiewirtschaft (M.Sc.) berät und betreut er Kunden zum Dienstleistungsangebot der Tengelmann Energie. Zudem ist er zertifizierter Energieauditor für die DIN EN ISO 50001 und unterstützt Unternehmen bei der Einführung von Energiemanagementsystemen.

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