Notfallplan Gas:
Alarmstufe wurde am 23.06.2022 ausgerufen

Aufgrund der Verringerung von Gaslieferungen aus Russland haben das Bundeswirtschaftsministerium (BWMi) und die Bundesnetzagentur einen dreistufigen Notfallplan entwickelt, um auf eine Verknappung des Energieträger reagieren zu können. Seit Ende März befand sich Deutschland in der Frühwarnstufe. Nun wurde am 23.06.2022 die nächste Eskalationsstufe, die Alarmstufe, ausgerufen.

 

Wie funktioniert der Notfallplan Gas und welche Stufen gibt es?

Der Notfallplan Gas kennt die drei Eskalationsstufen Frühwarnstufe, Alarmstufe und Notfallstufe. Die einzelnen Krisenstufen müssen nicht linear hintereinander ausgerufen werden, sondern treten in Abhängigkeit vom Schweregrad der Störung, den erwarteten ökonomischen und technischen Auswirkungen und der Dringlichkeit der Störungsbeseitigung auf nationaler Ebene ein. Für die Feststellung- und Ausrufung der Frühwarn- und Alarmstufe ist das BMWi und für die Notfallstufe die Bundesregierung verantwortlich. Bekanntgabe erfolgt über Presseerklärungen.

Während in der Notfall- und Alarmstufe die zuständigen Marktakteure eigenverantwortlich mit ihrem Instrumentarium insbesondere gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die Versorgungsengpässe bewältigen, muss in der Notfallstufe gemäß Security of Supply-Verordnung der EU (SoS-VO) ergänzend auf ein hoheitliches Instrumentarium zurückgegriffen werden, um die Versorgung zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Gas unter Berücksichtigung der geschützten Kunden sicherzustellen. Welche Konsequenzen ergeben sich nun konkret aus den drei Stufen?

 

Frühwarnstufe: Noch kein Eingriff des Staates

Aufgrund des Ukraine-Krieges wurde die Frühwarnstufe bereits am 30.03.2022 ausgerufen. Sie ist auszurufen, wenn es konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf gibt, dass ein Ereignis eintreten kann, welches wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt.

Der Staat greift in dieser Stufe nicht in den Gasmarkt ein, sondern die Marktteilnehmer sollen dafür sorgen, dass die Gasversorgung gesichert wird. Gashändler und -lieferanten, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber stellen die Versorgung durch Erdgas weiter sicher. Dies kann beispielsweise durch einen Rückgriff auf die Gasspeicher oder die Optimierung von Lastflüssen geschehen.

 

Alarmstufe: Marktakteure kümmern sich in Eigenregie

Seit dem 23.06.2022 wurde die Alarmstufe ausgerufen. Die Alarmstufe tritt in Kraft, wenn eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt.

Der Markt ist dann aber noch in der Lage, diese Störungen oder die hohe Nachfrage selbst zu bewältigen, ohne das nicht-marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen. Diese Stufe könnte Erdgas für alle Verbraucher aber erheblich verteuern.

 

Notfallstufe: Staat greift ein, Bundesnetzagentur verteilt

Die Notfallstufe tritt in Kraft, wenn eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt oder eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage eintritt.

Dann müssen nicht-marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden, um die Gasversorgung der geschützten Kunden sicherzustellen. Der Staat greift hier regulierend ein und die Bundesnetzagentur steuert die Verteilung von Gas. Dazu zählen Haushalte, soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen.

 

Ist die Versorgung mit Gas für mein Unternehmen gesichert?

Anders als bei der Frühwarnstufe könnte die Alarmstufe für Unternehmen und Verbraucher erhebliche Konsequenzen mit sich bringen. Die Versorgungssicherheit sei aktuell weiter gewährleistet, aber die Lage ernst. Händler können aktuell den Bedarf decken und es wird auch weiterhin eingespeichert, allerdings zu höheren Preisen und Verbraucher müssten sich auch jetzt schon auf noch weitere Anstiege gefasst machen.

 

Preisanpassungsklausel soll erstmal nicht aktiviert werden

Die Preisanpassungsklausel würde Energieversorgern nach §24 Energiesicherheitsgesetz (EnSiG) erlauben, die stark gestiegenen Einkaufspreise für Erdgas sofort an Kunden weiterzureichen. Trotz der Ausrufung der Gas-Alarmstufe soll laut Bundesnetzagentur die Preisanpassungsklausel noch nicht aktiviert werden. Erst bei Feststellung einer „erheblichen Reduzierung der Gesamtgasimportmenge“ kann nach dem Energiesicherungsgesetz die Preisanpassungsklausel aktiviert werden und auch erst dann dürfen die Unternehmen die Preise auf ein „angemessenes Niveau“ erhöhen.

 

Wie ist die weitere mögliche Entwicklung?

Laut erster Stimmen aus dem Markt, ist die Ausrufung der Notfallstufe keine Frage mehr des ob, sondern des wann. Dies hätte dann zur Folge, dass „nicht geschützte“ Kunden abgeschaltet werden und die Preise wohl noch weiter steigen.

Schon jetzt bekommen Energie-Handelsunternehmen und -Versorger immer größere Probleme, die erforderlichen Sicherheiten aufzutreiben und für die Handelstransaktionen zu hinterlegen. Industrie- und Gewerbekunden spüren die Auswirkungen ebenfalls bei Verhandlungen mit ihren Energielieferanten und müssen sich teils direkt entscheiden, ob Sie Energiemengen zum angebotenen Preis einkaufen wollen. Ebenso werden zum Teil aus der Vergangenheit bekannte Flexibilitäten (wie z. B. Toleranzbänder) nicht mehr angeboten.

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