BAFA-Vorgaben novelliert – Leitfaden und Merkblatt zum Energieaudit 2019
Alle vier Jahre müssen Nicht-KMU’s gemäß EDL-G (§8) die BAFA-Vorgaben der DIN EN 16247-1 erfüllen bzw. sich einem Energieaudit unterziehen. Dies gilt, sofern kein Energiemanagementsystem (nach ISO 50001) oder ein Umweltmanagementsystem (EMAS) vorliegt. In Anlehnung an den Abschluss der ersten Auditphase (Stichtag 05.12.2015) steht nun das Energieaudit 2019 bevor.
Pünktlich zum Anlaufen der neuen Phase der Auditierungen, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die entsprechenden Dokumente (Leitfaden und Merkblatt) aktualisiert und am 13. Februar veröffentlicht.
Folglich stellen wir Ihnen die wesentlichen Änderungen zusammen:
- Die Struktur des Beratungsberichts wurde angepasst
- Das Auftaktgespräch muss umfangreicher protokolliert werden
- Multi-Site-Verfahren: Clusterungsprozess bringt nun detailliertere Anforderungen mit sich
- Energieeffizienzmaßnahmen erhalten erweiterte Darstellungsform (ausführlichere Nachweise)
- Wirtschaftliche Bewertungen erhalten erhöhte Anforderungskriterien
- Anpassung der Wirtschaftlichkeitskriterien: Amortisationszeit findet hinsichtlich Energieeffizienzvorhaben keinerlei Anwendung mehr
- Ermittelte Effizienzmaßnahmen unterliegen nun in der Rangfolge der jeweiligen Maßnahmen erweiterten Kriterien
- Eingesetzte Querschnittstechnologien: spezifische Anforderungen an die Beschreibung
- Anpassung der Energiebilanzdarstellung
- Neue Anforderungen an Kennzahlen und Plausibilität der erhobenen Daten
- Anpassung der zu erstellenden Energieflussdiagramme
- 90%-Regeln: Interpretationshilfen hinsichtlich des zu erklärenden Energieverbrauchs
Wichtiger Hinweis zum Wiederholungsaudit und zum Multi-Site-Verfahren:
Beim Multi-Site-Verfahren und dem wiederholenden Energieaudit müssen Unternehmen nun zunehmend darauf achten, dass andere Standorte begangen werden als beim ersten Energieaudit.
Ferner können im Rahmen des Multi-Site-Verfahrens nun mehr keine Cluster über komplexe Standortarten wie beispielsweise Produktionsstätten und Krankenhäuser gebildet werden. Folglich müssen derartige, nicht vergleichbare Standorte einzeln betrachtet werden.
Haben Sie Fragen zum Auditierungsprozess oder wissen nicht, ob Ihr Unternehmen nach § 8 EDL-G zum Energieaudit verpflichtet ist?
Sollten auch Sie und Ihr Unternehmen in der anstehenden Periode zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet sein, steht Ihnen die Tengelmann Energie gerne als Ansprechpartner zur Verfügung!
Quellen & Links: