Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten
Das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten wurde bereits im November 2022 verabschiedet. Nun können Unternehmen, die in einem Mietverhältnis als Mieter auftreten, ihre Rechte geltend machen. Das bedeutet, dass bis zu 50 % der Kohlendioxidkosten aus dem Jahr 2023 vom Vermieter getragen werden müssen.
Die Tengelmann Energie GmbH unterstützt Unternehmen bei der Aufarbeitung der Verbrauchsdaten sowie der entsprechenden Kosten. So können die Unterlagen schnell und unkompliziert an Vermieter übergeben werden, und die Kostenrückerstattung kann zeitnah abgewickelt werden.
Zweck des Gesetzes
Der Zweck des Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten ist die Verteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter. Dabei werden die Verantwortungsbereiche und die Einflussmöglichkeiten auf den CO₂-Ausstoß berücksichtigt. Das Gesetz nimmt dabei Bezug auf das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019.
Grundsätzlich soll das Gesetz energieeffizientes Verhalten der Gebäudenutzer fördern und Anreize für Eigentümer schaffen, in klimaschonende Heizsysteme und energetische Sanierungen zu investieren, um somit die Reduktion der Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich zu fördern.
Geltungsbereich des Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten
Das Gesetz gilt für Gebäude mit Brennstoffnutzung zur Wärmeerzeugung (Heizung und Warmwasser) gemäß festgelegter Emissionsfaktoren und bezieht sich auf eigenständige gewerbliche Lieferungen von Wärme und Warmwasser. Während dadurch die Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter für Brennstoff zur Wärme- oder Warmwasserversorgung geregelt wird, betrifft es auch Wärmelieferungskosten und zugehörige Begleitfragen. Die Regel gilt jedoch nur für Wärmelieferungen aus Anlagen des Emissionshandels, mit Ausnahme von Gebäuden mit Wärmeanschluss nach dem 01.01.2023. Die Bestimmungen des Gesetzes haben Vorrang vor der Heizkostenverordnung und privaten Vereinbarungen. Abweichungen gelten gemäß §10 des Gesetzes auch für Brennstoffe ohne festgelegte Emissionsfaktoren. Darüber hinaus ist das Gesetz nicht anwendbar bei speziellen Fällen der Heizkostenverordnung – es sei denn, es wurde eine Abrechnung vereinbart.
§ 8 Aufteilung der Kohlendioxidkosten und Erstattungsanspruch bei Nichtwohngebäuden
Der durch den Mieter zu zahlende Kostenanteil ist auf 50 % begrenzt. Bei Selbstversorgern muss der Vermieter somit 50 % der CO₂-Kosten erstatten. Ab 2025 soll jedoch ein Stufenmodell zur Aufteilung der CO₂-Kosten bei Nichtwohngebäuden eingeführt werden, welches die hälftige Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Nichtwohngebäuden ablöst.
Gerne unterstützen wir Unternehmen bei der Aufarbeitung der betroffenen CO₂-Kosten und beraten Sie hinsichtlich des Erstattungsprozesses bei Ihrem Vermieter.
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