Eine Energiedienstleistungs- und Energieeffizienzgesetz-Novelle sind aktuell in Planung. Nach der aktuellen Ausgestaltung sollen insbesondere der Gesetzeszweck, Verbrauchsgrenzen, Managementsystempflichten, Energieaudits, Rechenzentren sowie Abwärmeregelungen angepasst werden. Es handelt sich dabei um geplante Änderungen, die noch nicht abschließend umgesetzt sind.
Erweiterter Gesetzeszweck und Anwendungsbereich
Im Rahmen der Energieeffizienzgesetz-Novelle soll der Gesetzeszweck erweitert werden. Neben dem Klimaschutz soll künftig auch die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft ausdrücklich als zentrales Ziel genannt werden. Energiepolitische Maßnahmen sollen damit sowohl ökologisch als auch ökonomisch bewertet werden.
Zudem soll verankert werden, dass Energieeffizienz als vorrangiges und verbindliches Kriterium bei allen energiepolitischen Entscheidungen gilt. In den §§ 2 und 3 sollen außerdem Begriffsbestimmungen angepasst werden, indem technische Begriffe durch EU-konforme Definitionen ersetzt werden, um eine bessere Einheitlichkeit zu erreichen.
Vorgesehene Änderungen für öffentliche Einrichtungen
Für öffentliche Einrichtungen soll die jährliche Einsparquote nach § 6 im Zuge der Energieeffizienzgesetz-Novelle von 2 Prozent auf 1,9 Prozent gesenkt werden. Grundlage soll weiterhin der Vorjahresverbrauch sein. Ab 2026 sollen die Länder Verbrauchsdaten der öffentlichen Einrichtungen und Kommunen melden. Der Endenergieverbrauch soll dabei nach den Teilsektoren Gebäude, Prozesse und Mobilität differenziert erfasst werden. Zusätzlich soll ein zentrales Energieverbrauchsregister des Bundes eingeführt werden.
Neue Schwellenwerte und Managementsysteme
Für Unternehmen soll die Verbrauchsgrenze für die Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nach § 8 auf mehr als 23,6 GWh pro Jahr im Schnitt der letzten drei Kalenderjahre angehoben werden. Als mögliche Systeme sollen künftig ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, ein EMAS-Umweltmanagementsystem oder – das ist neu – auch ein Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 gelten. Bislang wurde als Umweltmanagementsystem ausschließlich EMAS anerkannt, sodass ISO 14001 erstmals ausdrücklich als Alternative vorgesehen ist.
Bereits ab einem Energieverbrauch von mehr als 2,77 GWh pro Jahr im Schnitt der letzten drei Kalenderjahre soll nach § 9 eine Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen von Energiesparmaßnahmen vorgesehen werden. Die Verbrauchsschwelle würde damit gegenüber der bisherigen Regelung (2,5 GWh pro Jahr) angehoben. Die Umsetzungspläne sollen jährlich aktualisiert und der Geschäftsführung vorgelegt werden. Zudem ist geplant, Umsetzungspläne und Umsetzungsquote im Jahresbericht des Unternehmens aufzuführen, wobei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben sollen.
Welche Anforderungen derzeit gelten und wie diese bereits im Rahmen von BAFA-Stichproben überprüft werden, haben wir in unserem Beitrag zu aktuellen Prüfungen und Pflichten nach EnEfG und EDL-G zusammengefasst.
Zukünftige Anpassungen beim Energieaudit
Neben der Energieeffizienzgesetz-Novelle betrifft die Energiedienstleistungsgesetz-Novelle insbesondere die Regelungen zum Energieaudit nach § 8 EDL-G. Künftig soll eine maßgebliche Verbrauchsgrenze von 2,77 GWh pro Jahr gelten, berechnet als Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre. Unternehmen mit einem darüberliegenden Energieverbrauch unterliegen damit der Auditpflicht, die künftig an den tatsächlichen Energieverbrauch anknüpft. Bislang sind unabhängig vom Energieverbrauch grundsätzlich alle Nicht-KMU verpflichtet, ein Energieaudit durchzuführen.
Unternehmen unterhalb der im Energieeffizienzgesetz vorgesehenen Schwelle für Managementsysteme (mehr als 23,6 GWh pro Jahr), deren Verbrauch jedoch über 2,77 GWh liegt, fallen weiterhin unter die Regelungen des Energiedienstleistungsgesetzes.
Darüber hinaus ist vorgesehen, dass sich die Wirtschaftlichkeitsanalysen verändern sollen. Anstelle bisheriger Bewertungsmethoden nach DIN EN 17463 soll eine Lebenszykluskosten-Analyse maßgeblich werden. Als Leitfaden wird die DIN EN 60300-3-3 genannt, was auf einen erhöhten methodischen Aufwand bei der Anwendung hindeuten kann.
Neuregelungen zur Abwärmenutzung
Auch die Abwärmeregelungen in den §§ 16 und 17 sollen angepasst werden. Die bisherige generelle Pflicht zur Abwärmenutzung soll durch eine verpflichtende Kosten-Nutzen-Analyse zur Nutzung der technisch unvermeidbaren Abwärme ersetzt werden. Diese Analysepflicht soll für Industrieanlagen mit mehr als 8 MW, für Versorgungseinrichtungen mit mehr als 7 MW sowie für Rechenzentren mit mehr als 1 MW gelten, auch im Fall erheblicher Modernisierung. Zudem soll die Verpflichtung entfallen, Betreibern von Wärmenetzen, Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstigen wärmeabnehmenden Unternehmen Auskunft über mögliche Abwärme zu erteilen. Unternehmen sollen mögliche abzugebende Wärmepotenziale stattdessen in einer Plattform für Abwärme benennen können. Während bislang eine Verpflichtung zur Meldung entsprechender Abwärmepotenziale über die Plattform besteht, soll die Nutzung der Plattform künftig freiwillig sein.





