Die Energiewirtschaftsgesetz-Novelle ist beschlossen und bringt weitreichende Änderungen für Unternehmen, Energieprojekte und die gesamte Energiewirtschaft. Mit der Verabschiedung der Novelle hat der Bundestag eine der umfangreichsten Reformen der letzten Jahre umgesetzt. Neben Anpassungen im Energiewirtschaftsgesetz wurden Änderungen in insgesamt 27 weiteren Gesetzen und Verordnungen vorgenommen, darunter im EEG, im Baugesetzbuch, im Messstellenbetriebsgesetz und im Wärmeplanungsgesetz.
Für Unternehmen eröffnet die EnWG-Novelle 2025 neue Chancen, schafft aber auch zusätzliche Anforderungen, insbesondere im Bereich Energy Sharing, Batteriespeicher und Kundenanlagen.
Energy Sharing in der EnWG-Novelle erstmals gesetzlich geregelt
Ein wesentlicher Bestandteil der EnWG-Novelle ist die erstmalige rechtliche Regulierung des Energy Sharing. Mit § 42c EnWG wird ermöglicht, erneuerbar erzeugten Strom innerhalb lokaler Gemeinschaften weiterzugeben ohne die bisherigen umfangreichen Lieferantenpflichten.
Damit können gemeinschaftlich betriebene Erneuerbare-Energien-Anlagen ihren Strom direkt an Kunden weitergeben, ohne Reststromlieferverträge anbieten zu müssen. Ab Juni 2026 müssen Verteilnetzbetreiber die gemeinsame Nutzung von Strom innerhalb eines Bilanzierungsgebiets ermöglichen, ab Juni 2028 soll dies auch gebietsübergreifend möglich sein.
Auch wenn die EnWG-Novelle 2025 den rechtlichen Rahmen schafft, sehen Akteure wie das Bündnis Bürgerenergie noch Nachbesserungsbedarf insbesondere bei Wirtschaftlichkeit, Anreizen und Digitalisierung. Fehlende Netzentgeltreduktionen und unklare Marktkommunikationsprozesse erschweren die Umsetzung in der Praxis.
Batteriespeicher profitieren von neuen Baurechtsregeln
Für Unternehmen, die auf Speicherlösungen setzen, bringt die EnWG-Novelle 2025 kurzfristige Verbesserungen. Besonders überraschend war die Änderung im Baugesetzbuch (§ 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB): Batteriespeicher ab einer Kapazität von 1 MWh sowie untertägige Wärme- und Wasserstoffspeicher profitieren künftig von einer Außenbereichsprivilegierung.
Damit wird das Baurecht erheblich vereinfacht, was ein entscheidender Vorteil für Projektierer und Unternehmen mit großskaligen Speicherprojekten ist. Parallel dazu wird Energiespeichern im neuen § 11c EnWG ein „überragendes öffentliches Interesse“ zugesprochen. Das bedeutet: Bei Genehmigungen müssen Speicher künftig bevorzugt berücksichtigt werden.
Diese Änderungen machen Speicherinvestitionen planbarer und reduzieren Genehmigungshemmnisse – ein zentrales Ziel der EnWG-Novelle 2025.
EnWG-Novelle schafft klare Regeln für gemischt genutzte Speicher
Die EnWG-Novelle behebt außerdem eine langjährige Benachteiligung sogenannter Multi-Use-Speicher. Bislang waren nur reine Netzspeicher von Netzentgelten befreit. Speichersysteme, die Strom aus Photovoltaik, Kundenanlagen oder anderen Quellen aufnehmen, konnten diese Befreiung nicht nutzen.
Durch die Änderung in § 118 Abs. 6 EnWG können jetzt auch gemischt genutzte Speicher von der Netzentgeltbefreiung profitieren. Das stärkt Geschäftsmodelle, die Lastspitzen reduzieren, Einspeisespitzen glätten oder Netzdienlichkeit erhöhen und macht Speicherlösungen auch für Unternehmen wirtschaftlich attraktiver.
Übergangsfristen und Bestandsschutz für Kundenanlagen
Ein weiterer zentraler Punkt der EnWG-Novelle 2025 ist die Übergangsregel für bestehende Kundenanlagen. Betreiber solcher Anlagen erhalten bis Ende 2028 einen klar definierten Bestandsschutz. Sie müssen in diesem Zeitraum die umfangreichen Pflichten eines Verteilnetzbetreibers nicht erfüllen.
Hintergrund sind Urteile von EuGH und BGH, die Unsicherheiten hinsichtlich der Abgrenzung von Kundenanlagen geschaffen haben. Die EnWG-Novelle reagiert auf diese Rechtslage und schafft Zeit für eine umfassende Überarbeitung des Kundenanlagenrechts. Gleichzeitig stellt die Gesetzesbegründung klar, dass bestimmte Hausverteilungsanlagen weiterhin als Kundenanlagen gelten können, andere Abgrenzungen bleiben jedoch offen.
Für Unternehmen bedeutet dies:
Bestehende Projekte profitieren von Rechtssicherheit, neue Projekte müssen jedoch auf zukünftige Klarstellungen warten.
Smart-Meter-Rollout bleibt Schwachstelle der EnWG-Novelle 2025
Trotz der umfassenden Reform bleibt der Smart-Meter-Rollout eine Schwachstelle. Die EnWG-Novelle 2025 sieht hier keine sofortigen Sanktionen vor. Stattdessen kündigt die Regierung an, den Rollout künftig verstärkt zu prüfen und in der nächsten Novelle 2026 deutlich zu erweitern.
Für Unternehmen, die lastflexible Modelle, Energy Sharing oder Eigenverbrauchsoptimierung planen, bleibt der schleppende Rollout ein Hemmnis, denn viele innovative Geschäftsmodelle setzen intelligente Messsysteme zwingend voraus.
Mit Blick auf den verzögerten Smart-Meter-Rollout zeigt sich, wie entscheidend ein moderner Messstellenbetrieb für viele der neuen Anforderungen der EnWG-Novelle ist. Welche Aufgaben ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber übernimmt und worin die Unterschiede zum grundzuständigen Betreiber liegen, finden Sie in unserem Beitrag darüber.





