Novellierung des Energieeffizienzgesetzes geplant

Nicht mal acht Monate nach der Verabschiedung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) plant das Ministerium für Wirtschaft und Umweltschutz Anpassungen des Gesetzes, das Unternehmen zur Einführung energieeffizienter Maßnahmen verpflichtet. Betroffen von der geplanten Novellierung des Energieeffizienzgesetzes ist jedoch auch das Energiedienstleistungsgesetzt (EDL-G). Denn die aus dem EnEfG entstehenden Maßnahmen können von den aus dem EDL-G entstehenden Verpflichtungen befreien.

Geplante Novellierung des EDL-G & EnEfGs

Mit den geplanten Novellierungen des Energiedienstleistungsgesetzes ändern sich u.a. die Bedingungen der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits alle 4 Jahre. Sollten die Änderungen durchgesetzt werden, ist die Durchführung eines Energieaudits nicht mehr durch die sogenannte KMU-Regel geregelt, sondern durch den durchschnittlichen Endenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Jahre. Sollte dieser über 2,77 GWh/a liegen, ist das Unternehmen zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet – unabhängig der Größe des Unternehmens. Die Durchführung des Energieaudits muss spätestens 20 Monate nach Erlangen der Pflichtvoraussetzung abgeschlossen sein. Zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung durch das EDL-G führt das BAFA Stichprobenkontrollen durch. Eine Nicht-Einhaltung der Regelung kann zu Bußgeldern führen. Jedoch legt das EDL-G auch fest, dass die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems von der Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits befreit.

EnEfG §9 Verpflichtung zu Umsetzungspläne

Zur Erinnerung: Durch die Verabschiedung des Energieeffizienzgesetzes sind Unternehmen mit einem durchschnittlichen Endenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh/a – auch hier gelten die vergangenen drei Jahre – dazu verpflichtet, ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein EMAS- Umweltmanagementsystem einzuführen. Unternehmen mit einem durchschnittlichen Endenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh/a sind zur Erstellung und Veröffentlichung konkreter durchführbarer Pläne für wirtschaftliche Endenergieeinsparmaßnahmen in ≤ 1 Jahr verpflichtet.

Auch ist eine Novellierung des Energieeffizienzgesetzes geplant. So soll die Bestätigung der Vollständigkeit & Richtigkeit durch einen Zertifizier, einen Umweltgutachter oder einen Energieauditor vor der Veröffentlichung der Einführung entfallen. Dafür soll es jährliche Aktualisierung um den Stand der Maßnahmenumsetzung geben.

Verpflichtungen für Unternehmen nach §8 und §9 EnEfG

Novellierung des Energieeffizienzgesetzes
Geplante Novellierung des Energieeffizienzgesetzes

Zum Umgang mit Abwärme §16 EnEfG

Neben der Verpflichtung zur Einführung energieeffizienter Maßnahmen bei Unternehmen regelt das Energieeffizienzgesetz auch den Umgang mit sogenannter Abwärme. Auch hier sind Novellierungen geplant. Während die Pflicht zur Vermeidung, Reduzierung und Nutzung von Abwärme aktuell für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Endenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh/a gilt – auch hier werden dir letzten drei abgeschlossenen Jahre gemessen – soll die Grenze durch die Novellierung auf 2,77 GWh/a angehoben werden. Es bleibt jedoch dabei, dass die Vermeidung nach dem aktuellen Stand der Technik geschehen muss. Reduziert werden muss auf den technisch unvermeidbaren Anteil. Die Nutzung ist verpflichtend soweit dies möglich & technisch, betrieblich sowie wirtschaftlich zumutbar ist. Eine Nicht-Erfüllung kann mit bis zu 100.000€ Bußgeld geahndet werden.

Pflicht zum Informieren über Abwärme §17 EnEfG

Auch bei der Pflicht zur Berichterstattung und Auskunft bei Anfrage soll es Novellierungen geben. Auch hier soll die Grenze von 2,5 GWh/ auf mehr als 2,77 GWh/a des durchschnittlichen Endenergieverbrauchs der letzten drei abgeschlossenen Jahre angehoben werden. Zudem soll es eine Eingrenzung je nach Menge an Abwärme und wirtschaftlicher Nutzungsmöglichkeit geben. Die jährliche Berichterstattung gegenüber Bundesstelle für Energieeffizienz (Frist: 31. März) sowie Bußgelder von bis zu 50.000 € bleiben bestehen.

Bis zur möglichen Verabschiedung der Novellierung des Energieeffizienz gilt der aktuelle Stand. Eine Zusammenfassung des aktuellen Energieeffizienzgesetzes finden Sie hier.

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