Energieeffizienzgesetz von Bundeskabinett beschlossen

Mit dem am Mittwoch, 19. April 2023, beschlossenen Energieeffizienzgesetz (EnEfG) geht das Bundeskabinett einen weiteren Schritt zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels und zur Verbesserung der Versorgungssicherheit. Der von Bundesminister Robert Habeck vorgelegte Entwurf enthält Ziele und Maßnahmen, die Unternehmen, Rechenzentren und die öffentliche Hand zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Steigerung der Energieeffizienz bringen soll. Besonders Bund, Länder und Kommunen erhalten durch das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) eine Vorbildfunktion. Bereits im Oktober 2022 hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen ersten Entwurf des Gesetzes vorgelegt. 

Die Vorgaben des Gesetzes entsprechen denen der Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinien. So legt das EnEfG fest, dass der Endenergieverbrauch in Deutschland bis 2030 um mehr als 550 TWh im Vergleich zu 2008 gesenkt werden muss. Bund und Länder werden durch das Gesetz verpflichtet, Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die Einsparungen in Höhe von 45 TWh (Bund) bzw. 5 TWh (Länder) beim jährlichen Endenergieverbrauch erbringen. Wie viel Energie die einzelnen Bundesländer einsparen müssen, wird prozentual verteilt. Zudem müssen öffentliche Stellen, deren jährlicher Gesamtenergieverbrauch höher als 1 GWh beträgt, zukünftig ein Energie- bzw. Umweltmanagementsystem einführen, um den jährlichen Gesamtenergieverbrauch um 2% zu senken.

Unternehmen müssen nach EnEfG Energiemanagementsysteme einführen

Das Energieeffizienzgesetz sieht vor, dass Unternehmen, deren durchschnittlicher Jahresenergieverbrauch der letzten drei Jahre mehr als 15 GWh beträgt, zukünftig dazu verpflichtet sind, 20 Monate nach Gesetzeseintritt bzw. Erlangen der Pflichtvoraussetzung Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen. Zudem müssen die wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen, welche aus der Einführung von Energie- bzw. Umweltmanagementsystemen oder der im EDL-G vorgeschriebenen Durchführung von Energieaudits entstehen, in Plänen erfasst werden und diese veröffentlicht werden – über die Maßnahmen entscheiden die Unternehmen. Anwendung kann in diesem Fall das Energiemanagementsystem nach ISO 50001 finden, welches nach internationalen Standards genormt ist. Nichteinhaltung von Verpflichtungen ist ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.

Zusammenfassung:

1.) Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 15 GWh pro Jahr (alle Energieträger) müssen nach dem EnEfG,

  • ein Energiemanagementsystem (ISO 50001) oder ein Umweltmanagementsystem (z.B. EMAS) einführen.
  • die Einführung der Systeme nach 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetztes umgesetzt haben.
  • bei Erreichung des Gesamtenergieverbrauchs von mehr als 15 GWh pro Jahr ebenfalls nach 20 Monaten die Einführung der Systeme umgesetzt haben.
  • Abwärmequellen und -prozesse umfangreich erfassen und Maßnahmen bewerten.
  • technisch realisierbare Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung identifizieren und darstellen.
  • deutlich aufwendigere Wirtschaftlichkeitsbewertungen nach DIN EN 17463 (VALERI) aller identifizierten Maßnahmen durchführen, d.h. auch von nicht umgesetzten oder verworfenen Maßnahmen.

2.) Das EnEfG verpflichtet darüber hinaus alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh zu folgenden Maßnahmen:

  • Bewertung aller identifizierten Maßnahmen nach Wirtschaftlichkeitskriterien gem. DIN EN 17463 (VALERI)
  • Erstellung und Veröffentlichung durchführbarer Umsetzungspläne für alle als wirtschaftlich identifizierte Endenergieeinsparmaßnahmen innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes.
  • Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Umsetzungspläne und der, auf Grund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit, nicht erfassten Endenergieeinsparmaßnahmen vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren
  • Bei Anfrage bzw. Stichprobe des BAFA (Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) müssen Unternehmen über eine vom Bundesamt zur Verfügung gestellte elektronische Vorlage einen Nachweis zur Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne einreichen.
  • Abwärmequellen und -prozesse umfangreich erfassen und Maßnahmen bewerten.

3.) Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von weniger als 2,5 GWh bzw. 15 GWh:

  • sind nach dem EnEfG nicht verpflichtet ein Energie- bzw. Umweltmanagementsystem einzuführen oder ein Energieaudit umzusetzen.

Eine Verpflichtung zur Umsetzung soll sich also weiterhin aus dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) ergeben und bezieht sich daher auf die KMU-Regelung.

Abwärme vermeiden oder wiederverwenden

Für die bei der Produktion entstandene Abwärme müssen, wenn möglich, in Zukunft Maßnahmen geschaffen werden, um diese zu vermeiden oder wiederzuverwerten. Für Unternehmen mit einem jährlichen Endenergieverbrauch der letzten 3 Jahre von mehr als 2,5 GWh gilt die Verpflichtung zur Berichterstattung gegenüber der Bundesstelle für Energieeffizienz und zur Auskunft bei Anfrage von wärmeabnehmenden Unternehmen.

Rechenzentren sollen durch EnEfG künftig mehr erneuerbare Energien nutzen

Auf Rechenzentren kommt die Verpflichtung zur Einhaltung von Energieeffizienzstandards zu sowie eine minimale Temperatur für die Luftkühlung und ebenso die Verpflichtung zur Abwärmenutzung. Zudem sollen Bestandsanlagen auf die Effizienz des Stromeinsatzes achten und zukünftig mehr Strom aus erneuerbaren Energien nutzen.

EnEfG legt Einsparungsziele bis 2045 fest

Darüber hinaus legt das Gesetz Ziele für 2040 und 2045 fest, die ab 2027 überprüft und ggf. angepasst werden sollen. So sollen bis 2040 51% und bis 2045 57% des Primärenergieverbrauchs im Vergleich zu 2008 reduziert werden. Der Endenergieverbrauch soll bis 2040 um 39% und bis 2025 um 45% im Vergleich zu 2008 gesenkt werden.

Das Gesetz wird nun an das Parlament übergeben. Zudem ist festzuhalten, dass das bereits bestehende Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) mit Eintritt des neuen Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) nicht außer Kraft tritt. Was zur Folge hat, dass die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits an die Vorgaben des bestehenden Gesetzes gebunden sind.

Falls Sie sich für den vollständigen Gesetzesentwurf interessieren, finden Sie diesen im Pressebereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz hier.

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