Bundestag beschließt Energieeffizienzgesetz

Mit dem am 21.09.2023 beschlossenen Energieeffizienzgesetz (EnEfG) geht der Bundestag einen weiteren Schritt zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels und zur Verbesserung der Versorgungssicherheit. Nun stimmte am 20.10.2023 auch der Bundesrat dem Gesetz zu. Das von Bundesminister Robert Habeck vorgelegte Gesetz enthält Ziele und Maßnahmen, die Unternehmen, Rechenzentren und die öffentliche Hand zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Steigerung der Energieeffizienz bringen soll. Besonders Bund, Länder und Kommunen erhalten durch das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) eine Vorbildfunktion. Bereits im Oktober 2022 hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen ersten Entwurf des Gesetzes vorgelegt.  Anschließend sollte das Gesetz noch vor der politischen Sommerpause 2023 im Juli diskutiert und abgestimmt werden. Dazu kam es jedoch nicht, denn bei einem sogenannten Hammelsprung wurden 241 anwesende Abgeordnete festgestellt. Erforderlich wären jedoch 369 anwesende Abgeordnete gewesen, weswegen der Bundestag an diesem Tag somit nicht beschlussfähig war und das Gesetz nicht verabschiedet werden konnte.

Die Vorgaben des Gesetzes entsprechen denen der Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinien. So legt das EnEfG fest, dass der Endenergieverbrauch in Deutschland bis 2030 um 26,5 % im Vergleich zu 2008 gesenkt werden muss. Bund und Länder werden durch das Gesetz verpflichtet, Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die Einsparungen in Höhe von 45 TWh (Bund) bzw. 3 TWh (Länder) beim jährlichen Endenergieverbrauch erbringen. Wie viel Energie die einzelnen Bundesländer einsparen müssen, wird prozentual verteilt. Zudem müssen öffentliche Stellen, deren jährlicher Gesamtenergieverbrauch höher als 3 GWh beträgt, zukünftig ein Energie- bzw. Umweltmanagementsystem einführen, um den jährlichen Gesamtenergieverbrauch um 2% zu senken. Beträgt der durchschnittliche jährliche Gesamtenergieverbrauch 1 GWh oder mehr, ist die Einführung eines vereinfachten Energie- bzw. Umweltmanagementsystems verpflichtend.

Unternehmen müssen nach EnEfG Energiemanagementsysteme einführen

Das Energieeffizienzgesetz sieht vor, dass Unternehmen, deren durchschnittlicher Jahresenergieverbrauch der letzten drei Jahre mehr als 7,5 GWh beträgt, zukünftig dazu verpflichtet sind, 20 Monate nach Gesetzeseintritt bzw. Erlangen der Pflichtvoraussetzung Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen. Der im April durch das Bundeskabinett verabschiedete Referentenentwurf sah zunächst eine Grenze von durchschnittlich 15 GWh vor. Zudem müssen die wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen, welche aus der Einführung von Energie- bzw. Umweltmanagementsystemen oder der im EDL-G vorgeschriebenen Durchführung von Energieaudits entstehen, in Plänen erfasst werden und diese veröffentlicht werden – über die Maßnahmen entscheiden die Unternehmen. Anwendung kann in diesem Fall das Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 finden, welches nach internationalen Standards genormt ist. Nichteinhaltung von Verpflichtungen ist ordnungswidrig und kann mit hohen Geldbußen von bis zu 100 000€ geahndet werden.

Zusammenfassung:

1.) Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr (alle Energieträger) müssen nach dem EnEfG,

  • ein Energiemanagementsystem (ISO 50001) oder ein Umweltmanagementsystem (z.B. EMAS) einführen.
  • die Einführung der Systeme nach 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetztes umgesetzt haben.
  • bei Erreichung des Gesamtenergieverbrauchs von mehr als 7,5 GWh pro Jahr ebenfalls nach 20 Monaten die Einführung der Systeme umgesetzt haben.
  • Abwärmequellen und -prozesse umfangreich erfassen und Maßnahmen bewerten
  • technisch realisierbare Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung identifizieren und darstellen.
  • deutlich aufwendigere Wirtschaftlichkeitsbewertungen nach DIN EN 17463 (VALERI) aller identifizierten Maßnahmen durchführen, d.h. auch von nicht umgesetzten oder verworfenen Maßnahmen.

2.) Das EnEfG verpflichtet darüber hinaus alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh zu folgenden Maßnahmen:

  • Erstellung und Veröffentlichung durchführbarer Umsetzungspläne für alle als wirtschaftlich identifizierte Endenergieeinsparmaßnahmen aus Energiemanagementsystemen/Energieaudits innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes.
  • Bewertung aller identifizierten Maßnahmen nach Wirtschaftlichkeitskriterien gem. DIN EN 17463 (VALERI)
  • Bei Anfrage bzw. Stichprobe des BAFA (Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) müssen Unternehmen über eine vom Bundesamt zur Verfügung gestellte elektronische Vorlage einen Nachweis zur Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne einreichen.
  • Abwärmequellen und -prozesse umfangreich erfassen und Maßnahmen bewerten.

3.) Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von weniger als 2,5 GWh:

  • Sind nach dem EnEfG nicht verpflichtet ein Energie- bzw. Umweltmanagementsystem umzusetzen. Eine Verpflichtung zur Umsetzung eines Energieaudits soll sich also weiterhin aus dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) ergeben und bezieht sich daher auf die KMU-Regelung.

Grundsätzlich kann die Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 unabhängig des durchschnittliches Jahresenergieverbrauchs von der Auditpflicht aus dem EDL-G befreien.

Abwärme vermeiden oder wiederverwenden

Für die bei der Produktion entstandene Abwärme müssen, wenn möglich, in Zukunft Maßnahmen geschaffen werden, um diese zu vermeiden oder wiederzuverwerten, sofern diese zumutbar und möglich sind. Für Unternehmen mit einem jährlichen Endenergieverbrauch der letzten 3 Jahre von mehr als 2,5 GWh gilt die Verpflichtung zur Berichterstattung gegenüber der Bundesstelle für Energieeffizienz und zur Auskunft bei Anfrage von wärmeabnehmenden Unternehmen.

Rechenzentren sollen durch EnEfG künftig mehr erneuerbare Energien nutzen

Auf Rechenzentren kommt die Verpflichtung zur Einhaltung von Energieeffizienzstandards zu. Zudem sollen Bestandsanlagen auf die Effizienz des Stromeinsatzes achten und zukünftig mehr Strom aus erneuerbaren Energien nutzen.

EnEfG legt Einsparungsziele bis 2045 fest

Darüber hinaus legt das Gesetz Ziele bis zum Jahr 2045 fest, die ab 2027 überprüft und ggf. angepasst werden sollen. So sollen die Primärenergieverbräuche im Vergleich zu 2008 bis 2030 um 39,3 %reduziert werden. Der Endenergieverbrauch soll bis 2030 um 26,5 % und bis 2045 um 45% im Vergleich zu 2008 gesenkt werden.

Das Gesetz wurde an das Parlament übergeben und sollte noch vor der Sommerpause 2023 diskutiert und abgestimmt werden. Am Freitagnachmittag (7.7) waren jedoch nicht genug Abgeordnete Anwesend, wodurch das Parlament nicht beschlussfähig war und diese Abstimmung nicht stattfinden konnte. Zudem ist festzuhalten, dass das bereits bestehende Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) mit Eintritt des neuen Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) nicht außer Kraft tritt. Was zur Folge hat, dass die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits an die Vorgaben des bestehenden Gesetzes gebunden sind.

Falls Sie sich für den überarbeiteten Gesetzesentwurf interessieren, finden Sie diesen im Dokumentenarchiv des Deutschen Bundestags hier.

Gerne informieren wir Sie über die Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001!

In einem kurzen persönlichen Gespräch informieren wir Sie gerne über die Verpflichtungen für Unternehmen, die durch das nun verabschiedete Gesetz auf Sie zukommen.

Alternativ können Sie sich über das folgende Kontaktformular an uns wenden!




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