Energieeffizienzgesetz (EnEfG):
Das bedeutet der Referentenentwurf

Bereits im Dezember 2020 haben die EU-Mitgliedsstaaten beschlossen, das EU-Klimaziel zur Senkung der Treibhausgase für das Jahr 2030 auf mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 anzuheben. Am 14. Juli 2022 hatte die EU-Kommission zur Erreichung des festgelegten Ziels als Teil des „Fit für 55“-Pakets den Entwurf einer neuen EU-Energieeffizienzrichtlinie vorgelegt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz will mit dem im Oktober 2022 veröffentlichten Referentenentwurf für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) einen sektorübergreifenden Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland schaffen.

Der Entwurf sieht eine deutliche Anhebung der Energieeffizienzziele und die ambitioniertere Ausgestaltung der Energieeffizienzanforderungen vor. Ebenso wird der Anwendungsbereich insbesondere bei der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand über den Bund hinaus auch auf Länder, Kommunen und sonstige öffentliche Einrichtungen, die nicht im Wettbewerb stehen, erweitert.

Der Entwurf des Energieeffizienzgesetzes setzt dabei Anforderungen aus der EU-Novelle auf nationaler Ebene um, verschärft teils Anforderungen und soll so einen Beitrag zur Erreichung der deutschen Klimaziele leisten.

Update: Der Entwurf des Energieeffizienzgesetzes wurde lange öffentlich diskutiert und angepasst, bis das EnEfG schließlich im April 2023 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Eine Zusammenfassung des beschlossenen Gesetzes finden Sie hier.

Klimaziele 2030: Wie ist der aktuelle Stand in Deutschland?

Um die Netto-Treibhausgasneutralität aus dem Bundes-Klimaschutzgesetz bis 2045 noch erreichen zu können, müssen zahlreiche Maßnahmen ergriffen werden. Bisher sind alle Sektoren bzgl. ihrer Klimaschutzmaßnahmen unzureichend. Im Industriesektor beispielsweise beträgt die Lücke zum Klimaziel 2030 bereits 37 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente.

Bis 2030 muss daher die Geschwindigkeit bei den Emissionsminderungen nahezu Verdreifacht werden. Das bedeutet, bis 2030 müssen die Emissionen jährlich um 36 bis 41 Millionen Tonnen sinken. Bisher beträgt die Minderung nur knapp 15 Millionen Tonnen.

 

Welche Ziele verfolgt das Energieeffizienzgesetz?

Mit dem Energieeffizienzgesetz soll die Energieeffizienz in Deutschland gesteigert werden und es soll so zur Reduzierung des Primär- und des Endenergieverbrauchs führen sowie den Import und Verbrauch fossiler Energien zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beitragen. Zudem soll das EnEfG die Energieeffizienzziele auf nationaler Ebene erfüllen und die europäischen Zielvorgaben einhalten.

Die Bundesregierung wird ab dem Jahr 2025 alle zwei Jahre dem Deutschen Bundestag über die Wirkung des Energieeffizienzgesetzes berichten. Tritt das EnEfG in Kraft, so wird das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) am Tag des Inkrafttretens aufgehoben.

 

Welche konkreten Ziele für den End- und Primärenergieverbrauch gibt das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) vor?

Das Energieeffizienzgesetz legt die Ziele für die Senkung des End- und Primärenergieverbrauch im Vergleich zu 2008 für die Jahre 2030, 2040 und 2045 fest.

Endenergieverbrauch

  • bis zum Jahr 2030 um 24 Prozent auf einen Endenergieverbrauch von 1 942 Terawattstunden,
  • bis zum Jahr 2040 um 39 Prozent auf einen Endenergieverbrauch von 1 550 Terawattstunden und
  • bis zum Jahr 2045 um 45 Prozent auf einen Endenergieverbrauch von 1 400 Terawattstunden.

 

Primärenergieverbrauch

  • bis zum Jahr 2030 um 37 Prozent auf einen Primärenergieverbrauch von 2 326 Terawattstunden,
  • bis zum Jahr 2040 um 51 Prozent auf einen Primärenergieverbrauch von 1 800 Terawattstunden und
  • bis zum Jahr 2045 um 57 Prozent auf einen Primärenergieverbrauch von 1 600 Terawattstunden.

 

Die aktuelle Trendentwicklung des End- und Primärenergieverbrauchs in Deutschland sieht jedoch ganz anders aus. Bei Fortführen des Trends der letzten zehn Jahre würde im Jahr 2045 eine Abweichung von ca. 945 TWh (Endenergieverbrauch) und ca. 1150 TWh (Primärenergieverbrauch) zwischen dem Ziel des EnEfG und der Wirklichkeit zu Buche schlagen.

 

Welche Einsparverpflichtungen gibt es im Energieeffizienzgesetz (EnEfG) für die öffentliche Hand?

Öffentliche Einrichtungen von Bund, Kommunen und Länder und sonstige öffentliche Stellen kommt im EnEfG eine Vorbildfunktion zu. Sie müssen ab dem Jahr 1. Januar 2024 Endenergieeinsparinstrumente einführen, um bis zum 31. Dezember 2030 ihren Endenergieverbrauch zu senken. Dabei muss der Bund bis Ende 2030 jährlich insgesamt 45 TWh und die Länder jährlich fünf TWh einsparen.

Ebenso besteht ab dem Jahr 2024 eine jährliche Nachweispflicht, bei der die Endenergieeinsparinstrumente nachgewiesen werden müssen. Ebenso muss über die geplanten und tatsächlich erreichten Endenergieeinsparungen ein Nachweis erbracht werden.

 

Welche Verpflichtungen gibt es im Energieeffizienzgesetz (EnEfG) für öffentliche Auftraggeber?

Öffentliche Auftraggeber mit einem Gesamtenergieverbrauch von mind. einer GWh pro Jahr sind zu jährlichen Einsparungen des Endenergieverbrauchs in Höhe von zwei Prozent pro Jahr bis zum Jahr 2045 verpflichtet.

Abhängig von ihrem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch der letzten drei Jahre sind öffentliche Auftraggeber bis zum 30. Juni 2024 verpflichtet ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen. Beträgt der durchschnittliche Endenergieverbrauch mindestens 3 GWh so muss ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingeführt werden. Bei einem durchschnittliche Endenergieverbrauch von mindestens 1 GWh reicht ein vereinfachtes Energiemanagementsystem aus.

 

Welche Pflichten kommen laut Energieeffizienzgesetz (EnEfG) auf Unternehmen zu?

Energieaudit, Energie- und Umweltmanagementsystem

Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch der letzten drei Jahre von mehr als 2,5 GWh werden laut dem EnEfG in die Pflicht genommen ein Energieaudit durchzuführen, wenn sie kein bestehendes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben. Dabei muss das Energieaudit mindestens alle vier Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des letzten Energieaudits, durchgeführt werden. Hat ein Unternehmen bisher kein Energieaudit durchgeführt, so muss das erste Energieaudit spätestens 20 Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes durchgeführt werden.

Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch der letzten drei Jahre von mehr als zehn GWh sind verpflichtet ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes haben diese Unternehmen 20 Monate Zeit ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten.

Die in den Energie- und Umweltmanagementsystemen sowie in den Energieaudits als wirtschaftlich identifizierte Endenergieeinsparmaßnahmen müssen von den Unternehmen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Jahren umgesetzt werden. Dabei müssen die umgesetzten Maßnahmen sowie auch Maßnahmen, die aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt wurden, von einem Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditor bestätigt werden.

 

Vermeidung und Verwendung von Abwärme

Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch der letzten drei Jahre von mindestens 2,5 GWh müssen die in ihrem Unternehmen entstehende Abwärme vermeiden und die anfallende Abwärme zur Energieeinsparung wiederverwenden. Die Wiederverwendung ist hierbei nicht nur auf die Anlage beschränkt, sondern die Abwärme kann auch auf dem Betriebsgeländer oder bei externen Dritten einbezogen werden.

Ist eine heutige vollständige Abwärmenutzung für das Unternehmen nicht möglich oder zumutbar, so muss das Unternehmen bis spätestens zum Ende des Jahres 2028 die technischen Möglichkeiten schaffen, die Abwärme vollständig zu nutzen.

Zudem werden Unternehmen verpflichtet, Auskunft über die folgenden Informationen der Abwärme zu geben:

  • die Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
  • die zeitliche Verfügbarkeit (Leistungsprofil über Tages-, Wochen-, und Jahresverlauf),
  • die Möglichkeit zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
  • das Temperaturniveau (in °C) und
  • die Preise für die Bereitstellung der Abwärme.

Welche Verpflichtungen gibt es im Energieeffizienzgesetz (EnEfG) für Rechenzentren?

Auch Rechenzentren werden im EnEfG gezielt angesprochen, da sie enorm viel Strom verbrauchen und sich dies im Zuge der Digitalisierung auch weiter ausbauen wird. Daher gibt es für Rechenzentren folgende verpflichtende Maßnahmen:

  • Sie müssen Energieeffizienzstandards einhalten (ab 2025)
  • Sie müssen eine minimale Temperatur von 24 °C bzw. 27 °C (ab 2028) für die Luftkühlung einhalten
  • Einen Anteil wieder verwendbarer Energie von mindestens 30 % (ab 2025) bzw. 40 % (ab 2027) aufweisen
  • Ihren Stromverbrauch zu 50 % (ab 2024) bzw. 100 % (ab 2025) durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien decken
  • Sie müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum 1. Januar 2025 einführen. Ab einer Nennanschlussleistung von 1 MW bzw. 100 kW für öffentliche Rechenzentren muss das Energie- oder Umweltmanagementsystem ab dem 1. Januar 2025 validiert oder zertifiziert werden.

 

Chancen des Energieeffizienzgesetzes

In Deutschland besteht noch viel Handlungsbedarf, wenn die Klimaziele bis 2045 erreicht werden sollen. Durch den Referentenentwurf des Energieeffizienzgesetzes mit Stand Oktober 2022 ergeben sich für die öffentliche Hand sowie für private Unternehmen und Rechenzentren viele Verpflichtungen, um Energie einzusparen und so den Endenergieverbrauch langfristig zu senken.

Aber die aufgeführten Verpflichtungen bringen auch Chancen mit sich. So können durch die durchgeführten Energieeffizienzmaßnahmen Einsparungen im Energieverbrauch erzielt werden und so auch langfristig Energieversorgungskosten verringern. Ebenso tragen die Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele auf nationaler und europäischer Ebene bei.

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