BAFA konkretisiert Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Nachdem im November das Energieeffizienzgesetz offiziell in Kraft getreten ist, blieben Fragen offen. Um einige dieser Punkte zu konkretisieren, veröffentlichte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein Merkblatt, in dem unter anderem darauf eingegangen wird, wer von dem Gesetz betroffen ist, was ein- bzw. durchgeführt werden muss und wie hoch die Strafen bei Nichtbeachtung des Gesetzes ausfallen.

BAFA konkretisiert Unternehmensbegriff

So wird darin der Unternehmensbegriff definiert. Als Unternehmen gilt „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt“. Zudem ist „das verpflichtete Unternehmen […] hierbei die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe. Dabei orientiert man sich an der europäischen Definition, die sich dem Begriff von einer funktionalen Betrachtungsweise nähert.

Für welche Unternehmen gilt das Energieeffizienzgesetz (EnEfG)?

Zudem konkretisiert das Merkblatt, welche Unternehmen nach §8 und §9 des Energieeffizienzgesetzes von dem Gesetz betroffen sind.

Demnach verpflichtet §8 des Energieeffizienzgesetz (EnEfG) Unternehmen, deren durchschnittlicher Endenergieverbrauch mehr als 7,5 GWh beträgt, zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems. Dabei werden jeweils die letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre betrachtet. Erreichen Unternehmen den 7,5 GWh Wert nicht zum Gesetzeseintritt, wird dies jeweils am 1.1. des Jahres geprüft.

§ 9 des Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet Unternehmen zur Erstellung von Umsetzungsplänen. Davon sind Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh betroffen, die entweder durch §8 des Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtete Energiemanagementsysteme oder Umweltmanagementsysteme eingeführt haben oder als Nicht-KMU durch das §8 EDL-G verpflichtet werden, ein Energieaudit einzuführen. Dabei ist hinzuzufügen, dass die Einführung eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems nach § 8 Absatz 3 der EDL-G von der Auditpflicht befreien kann. Die Umsetzungspläne müssen sowohl bestätigt als auch anschließend veröffentlicht werden. Bestätigt werden können diese beispielsweise von Energieauditoren. Auch hier werden die letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre betrachtet. Umsetzungspläne müssen jedoch nur für Maßnahmen definiert werden, die wirtschaftlich sinnvoll sind. Diese Wirtschaftlichkeitsberechnung wird nach der VALERI-Norm (DIN EN 17463) durchgeführt.

Stichprobenverfahren und Bußgelder im Zuge des Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Die Einhaltung der Verpflichtungen nach §8 und §9 wird durch Stichprobenverfahren vom BAFA nachgewiesen. Dabei gibt das BAFA-Merkblatt an, welche Informationen bei einer Stichprobenkontrolle angegeben werden müssen.

Auch konkretisiert das BAFA die jeweiligen Bußgeldvorschriften. So kann es bei Nichtbeachtung des §8 des Energieeffizienzgesetz (EnEfG) zu Bußgeldern in Höhe von bis zu 100.000 € kommen. Auch wenn Energie- bzw. Umweltmanagementsysteme nicht richtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig eingeführt werden, wird dies mit Bußgeldern bestraft. Dasselbe gilt für die Erfüllung des §9 des Energieeffizienzgesetz (EnEfG). Hier kann es zu Bußgeldern in Höhe von bis zu 50.000 € kommen.

Das vollständige Merkblatt finden Sie hier.

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