Anpassungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verabschiedet

Das ursprüngliche Gebäudeenergiegesetz (GEG) trat bereits im November 2020 in Kraft. Im April 2023 legte das Bundeskabinett einen Referentenentwurf zur Anpassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vor. Die Idee war es, diesen noch vor der Sommerpause zu verabschieden. Nachdem dies nicht erfolgte wurde das umstrittene Gesetz nun im September verabschiedet. Zuvor hatte das sogenannte Heizungsgesetz für viel Diskussionsstoff gesorgt.

Das Gesetz befasst sich in erster Linie mit der energetischen Qualität von Gebäuden sowie dem Einsatz erneuerbarer Energie in Gebäuden. Es gleicht sich mit den geltenden Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden der EU ab. Damit soll das GEG einen wichtigen Beitrag zur Energiewende liefern.

Welche Ziele verfolgt das Gebäudeenergiegesetz?

Ziel des Gesetzes ist es, Impulse zur Nutzung innovativer Ansätze beim energieeffizienten Bauen zu setzen. Damit will die Bundesregierung erneuerbare Energien beim Heizen voranbringen, um konkret fossile Energien einzusparen und einen weiteren wichtigen Schritt beim Thema Klimaschutz zu gehen. Denn wer jetzt in eine neue Heizung investiert, tut dies langfristig und sollte deswegen nachhaltig denken. Darüber hinaus stärkt der Umstieg auf erneuerbare Energie durch den Abbau bestehender Abhängigkeiten von fossilen Energieimporten die Versorgungssicherheit der Wärmeenergie.

Das Gesetz gibt vor, dass ab 2024 beim Einbau neuer Heizungen konsequenter auf erneuerbare Energien gesetzt werden muss. Durch die Anpassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) muss möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden.

Für wen gilt das Gebäudeenergiegesetz?

Die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes gelten für alle Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder klimatisiert werden, und deren Anlagen sowie Einrichtungen. Dazu zählen neben der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik auch die Warmwasserversorgung. Einzelne Gebäude sind nach § 2 Abschnitt 2 von dem Gesetz ausgeschlossen. Dazu gehören u. a. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder Haltung von Tieren genutzt werden, unterirdische Bauten oder Traglufthallen und Zelte. Eine vollständige Aufstellung finden Sie hier.

Wann tritt die Anpassung des Gebäudeenergiegesetzes in Kraft?

Die Neuerungen des Gebäudeenergiegesetzes wurden im September 2023 verabschiedet. Damit gilt die Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energie beim Einbau neuer Heizungen ab dem 1. Januar 2024.

Wann muss durch die Anpassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erneuerbare Energie beim Heizen verwendet werden?

  • Ab 2024 gilt die Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energie für den Einbau neuer Heizungen. Eigentümer können in Härtefällen von dieser Pflicht befreit werden.
  • Bestehende Heizungen können weiterbetrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden.
  • Bei irreparablen Erdgas- oder Ölheizungen gelten mehrjährige Übergangsfristen, um den Umstieg gründlich vorbereiten zu können.
  • In bestehenden Gebäuden können weiterhin Gasheizungen eingebaut werden, solange diese zu 65 Prozent mit grünem Gas betrieben werden oder in Kombination mit einer Wärmepumpe eingesetzt werden.
  • Steuerermäßigungen bleiben bestehen und gezielte Förderung unterstützt den Umstieg.

Mit diesen Anpassungen schließt das Gesetz ein komplettes Verbot zum Einbau neuer Öl- und Gasheizungen zunächst aus.

Welche Heiztechniken können eingesetzt werden, um die 65-Prozent-Pflicht des zu erfüllen?

  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
  • Wärmepumpen-Hybridheizungen
  • Stromdirektheizungen – hier gilt es zusätzliche Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz zu beachten.
  • Anschluss an ein Wärmenetz – hier muss der Betreiber des Wärmenetzes bis 2026 einen Transformationsplan vorlegen.
  • Solarthermie – in Kombination mit anderen Wärmeerzeugern aus erneuerbaren Energien.
  • Sanierung von Heizung mit fester Biomasse (Neubauten sind damit ausgeschlossen) – nur mit Pufferspeicher und Solarthermie oder PV-Anlagen
  • Heizungsanlagen auf Basis von Biomethan oder blauem bzw. grünem Wasserstoff – hier gilt, dass Heizungsanlagen, die 100 % Wasserstoff verbrennen können, noch bis 2035 mit Erdgas betrieben werden dürfen. Auch hier müssen Netzbetreiber bis 2035 einen Transformationsplan vorlegen. Eigentümer müssen einen Nachweis des Bezugs von 50 % Biogas oder grünem bzw. blauem Wasserstoff ab 2030 bzw. 65 % ab 2035 vorlegen.

Welche konkreten Anpassungen beinhalten das Gebäudeenergiegesetzes 2023?

  • Der zulässige Jahresprimärenergiebedarf für Neubauten wurde von 75 % auf 55 % gesenkt.
  • Anpassung des vereinfachten Nachweisverfahren für Wohngebäude.
  • Um die bestehende systematische Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen gegenüber Fernwärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien zu beheben, soll ein Primärenergiefaktor für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebunden Großwärmepumpen für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 eingeführt werden.
  • Streichung der Absätze 2 und 3 des § 23 GEG, bei denen es um die die Abrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien geht.
  • Die Regelung zu den Fördermaßnahmen soll an die Anhebung des Anforderungsniveaus angepasst werden.
  • Erleichterung für bestimmte Gebäude, die zur Unterbringung geflüchteter Menschen durch die öffentliche Hand oder im Auftrag der öffentlichen Hand dienen.

Eine Übersicht des Gesetzes finden Sie hier.

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