Bundesverfassungsgericht: Politik muss Klimaschutzgesetz nachbessern

Das Bundesverfassungsgericht entschied letzte Woche, dass die Bundesregierung das Klimaschutzgesetz nachbessern muss. Ziel sei, die Freiheitsrechte jüngerer Generationen zu schützen. Die Karlsruher Richter verpflichteten den Gesetzgeber, bis Ende kommenden Jahres die Reduktionsziele für Treibhausgasemissionen für die Zeit nach 2030 genauer zu regeln.

Damit wurde den Verfassungsbeschwerden mehrerer Klimaschützer teilweise Recht gegeben. Diese wurden bereits 2019 eingereicht. Die teils noch sehr jungen Beschwerdeführenden seien durch Regelungen in dem Gesetz in ihren Freiheitsrechten verletzt, erklärten die Richter. „Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030.“

Das Klimaschutzgesetz wurde Ende 2019 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Es legt für die Jahre bis 2030 für einzelne Bereiche  fest, wie viel Treibhausgase sie in welchem Jahr ausstoßen dürfen. Dazu gehören Verkehr, Landwirtschaft oder Gebäude. Dies soll dazu beitragen, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad und möglichst auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen, um die Folgen des Klimawandels einzudämmen.

Grundrechte junger Menschen durch Klimaschutzgesetz angegriffen?

Jedoch urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die bis zum Jahr 2030 zulässigen jährlichen Emissionsmengen nicht mit den Grundrechten zu vereinbaren sind. Hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 würden fehlen.

„Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind.“

Zur Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit hätte der Gesetzgeber Vorkehrungen treffen müssen.

Das Verfassungsgericht fordert nun frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion. Damit verbinden die Richter Entwicklungsdruck und Planungssicherheit. Verfassungsrechtlich unerlässlich sei dafür, dass weitere Reduktionsmaßgaben rechtzeitig über das Jahr 2030 hinaus und hinreichend weit in die Zukunft hinein festgelegt werden. Zum anderen müssten zwecks konkreter Orientierung weitere Jahresemissionsmengen und Reduktionsmaßgaben differenziert festgelegt werden.

 

Zum Urteil:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-031.html

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