Durch den Ukraine-Krieg kam es immer wieder zu Reduzierungen von russischen Gasimporten nach Deutschland. Da nicht sichergestellt sein kann, dass die Gaslieferungen in der Zukunft das Niveau der Vorjahre erreichen oder gar Gaslieferungen noch weiter gedrosselt werden hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereits am 30. März 2022 die Frühwarnstufe und am 23. Juni 2022 die Alarmstufe nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas vom September 2019 ausgerufen.
Zur Stärkung der Vorsorge sind zusätzliche Energieeinsparmaßnahmen erforderlich, um den Eintritt einer Notfallsituation in den kommenden Wintern zu vermeiden. Um die Gasversorgung in Deutschland sicherzustellen, hat die Bundesregierung zwei Energieeinsparverordnungen für kurz- und mittelfristige Maßnahmen zur Gaseinsparung erlassen. Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV) und die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV).
Was sollen die beiden Energieeinsparverordnungen bringen?
Die beiden Energieeinsparverordnungen richten sich vor allem an Gebäudeeigentümer, Unternehmen sowie den Einzelhandel und sehen verbindliche Energieeinsparmaßnahmen vor. Mit den geplanten Maßnahmen sollen Energiekosteneinsparungen von rund 10,8 Milliarden Euro bewirkt werden.
Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV) trat bereits zum 1. September 2022 in Kraft und hat eine Dauer von sechs Monaten. Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV) tritt zum 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt für zwei Jahre.
Beide Energieeinsparverordnungen bilden neben der Befüllung der Gasspeicher und der Senkung des Erdgasverbrauchs in der Stromerzeugung die dritte Säule des Energiesicherungspakets.
EnSikuMav: Verordnung über kurzfristige Maßnahmen
Die EnSikuMaV umfasst Maßnahmen, die sehr kurzfristig umgesetzt werden können. Die Maßnahmen sollen also schon in dieser Heizperiode zur Verringerung des Energiebedarfs beitragen. Die Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich gelten für den Zeitraum von sechs Monaten, also während der Heizperiode im Winter 2022/2023.
Die EnSikuMaV trat am 1. September in Kraft und ist bis zum 28. Februar 2023 befristet. Die Verordnung gilt sowohl für öffentliche Gebäude und Unternehmen wie auch für Privathaushalte.
Die wichtigsten und verpflichtenden Maßnahmen aus der EnSikuMaV
- § 8 untersagt die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung.
- § 10 bezieht sich auf Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel. In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.
- § 11 untersagt den Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen in der Zeit von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Ausgenommen sind daher regelmäßig beleuchtete Werbeträger an Fahrgastunterständen (oder Wartehallen), Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind.
- § 12 regelt die Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten, z. B. 19 Grad Celsius bei körperlich leichter und überwiegend sitzender Tätigkeit.
Weitere Informationen
Weitere Details können Sie der Verordnung entnehmen, die vom Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz als Download hier angeboten wird.
EnSimiMav: Verordnung über mittelfristige Einsparmaßnahmen
Die EnSimiMaV umfasst Maßnahmen, die einen höheren, mittelfristigen Zeitbedarf für die Umsetzung erfordern. Die Maßnahmen zielen auf Einsparungen in den beiden kommenden Heizperioden ab, sollen aber auch eine Wirkung darüber hinaus haben. Die Verordnung sieht für Gebäudeeigentümer und Unternehmen weitere zwingende Maßnahmen vor.
Die EnSimiMaV tritt zum 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt für 24 Monate, also bis zum 30. September 2024. Die Verordnung regelt technische Energieeinsparmaßnahmen in Gebäuden und verpflichtet Unternehmen dazu, Energiemanagementsysteme umzusetzen.
Die wichtigsten und verpflichtenden Maßnahmen aus der EnSimiMaV
- § 2 verpflichtet die Eigentümer von Gebäuden mit erdgasbetriebenen Heizungs- und Warmwasseranlagen zu einer Heizungsprüfung und Optimierung der Heizungsanlagen.
- § 3 schreibt einen hydraulischen Abgleich von Gaszentralheizungssystemen und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung vor. Der Abgleich muss bis zum 30. September 2023 in Nichtwohngebäuden und Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten und bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten erfolgt sein.
- § 4 verpflichtet Unternehmen ab einem Energieverbrauch von 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr zur Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen. Dies gilt für Unternehmen, die bereits ein Energieaudit nach EDG-L durchgeführt haben.
Weitere Informationen
Weitere Details können Sie der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen entnehmen, die vom Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz als Download hier angeboten wird.
Was bedeutet die Verpflichtung zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für Unternehmen?
Unternehmen müssen in Energieaudits nach § 8 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) sowie im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EDL-G konkret identifizierte und als wirtschaftlich durchführbar bewertete Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz umsetzen. Betroffene Unternehmen müssen der Pflicht zur Umsetzung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 18 Monaten nachkommen.
Bislang bestand zwar schon für Nicht-KMU die Pflicht ein Energieaudit nach EDL-G durchzuführen, neu ist jetzt aber die Pflicht zur Umsetzung der festgestellten und empfohlenen energetischen Verbesserungsmaßnahmen. Ebenfalls ist eine Pflicht zur fachkundigen Bestätigung umgesetzter und wegen fehlender Wirtschaftlichkeit unterlassener Maßnahmen durch einen Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditor.
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