Relevante Fristen im Bereich des Strombezuges und der Eigenversorgung
Um in diesen turbulenten Zeiten nicht den Überblick zu verlieren, haben wir nachfolgend die wichtigsten Fristen zusammengefasst und kurz erläutert.
- Frist zum 20. Januar und jeden Folgemonat: Prognose für Energiemengen, die von der EEG-Umlage belastet sind
Anlagenbetreiber, deren Strom mit einer EEG-Umlage belastet ist, sollen bis zum Stichtag eine Prognose der belasteten Strommenge im laufenden Monat abgeben. Dies erfolgt entweder beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber oder, im Falle einer reinen Eigenversorgung, beim örtlichen Netzbetreiber.
- Frist zum 31.01.2021: Eintragung von Bestandsanlagen in das Marktstammdatenregister
Die zwingende Eintragung muss von jedem Erzeugungsanlagenbetreiber vorgenommen werden, dessen Anlage vor dem 01.07.2017 in Betrieb genommen wurde.
- Frist zum 28.02.2021: Meldung von reiner Eigenversorgung an den Netzbetreiber
Bei ausschließlicher Eigenversorgung muss die teilweise umlagebelastete Energiemenge bis zum Stichtag an den lokalen Netzbetreiber gemeldet werden.
- Frist bis zum 31.03.2021: Meldung KWK-Angaben bei KWK-Anlage
KWK-Anlagenbetreiber in der Förderung mit Wärmeabfuhr (z. B. Bypass) müssen auch bei Anlagen mit einer Größe von kleiner 50 kW elektrisch eine Meldung über den Jahresnutzungsgrad für das Vorjahr an die BAFA geben. Alle Anlagenbetreiber zwischen 50 kW und 2 MW elektrischer Leistung müssen Angaben zum genutzten Brennstoff, der KWK-Nettostromerzeugung sowie zur Anzahl der Vollbenutzungsstunden an den lokalen Netzbetreiber und die BAFA senden.
- Frist bis zum 31.03.2021: Meldung über Eigenverbrauch bei Netz-Strombezug
Bei Strombezugsmengen aus dem Netz, die 1 GWh jährlich übersteigen, wird die StromNEV-Umlage für die darüber hinaus bezogenen Mengen reduziert. Dies gilt nur für den Eigenverbrauch des Netzstromkunden. Die Menge des selbst verbrauchten Stroms muss bis zum 31.03. gemeldet werden.
Die weiteren Fristen finden Sie in unseren 2. Teil des Artikels auf unserem Blog!