Relevante Fristen im Bereich des Strombezuges und der Eigenversorgung
Hier geht es zum 1. Teil dieses Artikels.
6. Frist zum 31.05.2021: Meldung von Eigen- und Drittbelieferung bei Eigenerzeugung in 2020
Erzeugungsanlagenbetreiber, die 2020 sich selber sowie weitere Dritte beliefert haben, müssen die Drittbelieferungsmengen bis zum 31.05.2021 bei Ihrem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber melden.
7. Frist zum 31.05.2021: Steuererklärung Stromsteuer
Meldung von steuerbefreiten Leistungen und Selbstentnahmen aus Erzeugungsanlagen (und sonstige Steuerschulden) bis zum Stichtag an das zuständige Hauptzollamt.
8. Frist zum 30.06.2021: Meldung von Energie- und Stromsteuerentlastungen über 200.000€
Wenn Sie durch die Einsparung von Strom- oder Energiesteuer mehr als 200.000€ je Steuerentlastung einsparen, muss bis zum 30.06. des Folgejahres eine Meldung bei dem zuständigen Hauptzollamt abgegeben werden.
9. Frist bis zum 31.12.2021: Umsetzung eines Messkonzeptes oder einer anderen Sicherstellung zur Einhaltung des §62b EEG
Notwendigkeit zur Einreichung einer Erklärung darüber, wie die Regelungen zum Messen und Schätzen (hier geht es zu unserem Blogbeitrag zu dem Thema) ab 2022 eingehalten werden. Insbesondere ist hier ein Messkonzept zu Erstellen.
10. Frist bis zum 31.12.2021: Abgabe aller Steuererklärungen für Steuerentlastungen für 2020
Letzte Frist zur Einreichung von Steueranträgen zur Entlastung/Reduktion von Strom- bzw. Energiesteuer für das Jahr 2020.
Haben Sie Fragen zur Einhaltung der Fristen oder wünschen sich Unterstützung bei der Umsetzung? Melden Sie sich gerne bei uns unter 0201/5657 6100 oder per E-Mail an info@tengelmann-energie.de.